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Der Fall André Schmitz: Wenn Privates dienstlich wird

Schon im Sommer 2012 wurde Klaus Wowereit von Kulturstaatssekretär André Schmitz über dessen Steuerbetrug umfassend informiert. Hat der Regierende seine Amtspflicht verletzt?

Für die Oppositionsfraktionen im Berliner Abgeordnetenhaus Grüne, Linke und Piraten stellt sich im Fall André Schmitz vor allem die Frage, ob der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) aus dem Steuervergehen seines Kulturstaatssekretärs nicht auch disziplinarrechtliche Konsequenzen hätte ziehen müssen. Dies hatte Wowereit mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2012, Schmitz nach seinen Enthüllungen im Amt zu lassen, nämlich nicht getan. Damit hat nach Auffassung der Opposition wiederum Wowereit seine Amtspflichten verletzt.

In der Tat wurde seitens der Senatskanzlei nicht einmal offiziell geprüft, ob ein entsprechendes Verfahren gegen Schmitz einzuleiten ist. Ob sich Wowereit einen Expertenrat in dieser Frage eingeholt hat, ist nicht bekannt. Senatssprecher Richard Meng sagte am Dienstag, davon wisse er nichts. Allerdings äußerte Meng die Überzeugung, dass ein Dienstrechtsverfahren gar nicht notwendig gewesen sei. Dieses müsse es nur geben, wenn die Staatsanwaltschaft eine Straftatfeststellung getroffen habe. Das habe sie im Falle Schmitz aber nicht getan. Denn das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Juristisch sei die Sache damit klar gewesen; Wowereit hätte also gar nicht anders handeln können.

Das sieht Ramona Pop, Fraktionschefin der Grünen im Abgeordnetenhaus, anders. Sie verweist unter anderem auf das Berliner Landesbeamtengesetz. Von Beamten wird eine besondere Loyalität gegenüber dem Land als Dienstherr erwartet, die über die eigentliche Arbeit hinausgeht und auch das Privatleben berühren kann. Darin heißt es: „Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.“ Nach Auffassung Pops „ist Steuerbetrug in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in das Amt eines Staatssekretärs – insbesondere der SPD – in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen“. Es liege ein Dienstvergehen vor, „bei dem der Dienstherr die Dienstpflicht hat, ein Disziplinarverfahren einzuleiten“.

Ein ähnlicher Passus wie im Berliner Beamtengesetz findet sich ebenfalls im allgemeinen Beamtenstatusgesetz der Länder, in dem auch die „Wohlverhaltenspflicht“ der Beamten geregelt ist. Nach Auskunft der Berliner Senatsverwaltung für Inneres gelten die Grundsätze, also die Rechte und Pflichten der Staatsdiener, gleichermaßen für alle Landesbeamten – auch für jene in herausgehobener, politischer Position: die beamteten Staatssekretäre.

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