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Berlin: DER SPARKOMMISSAR

Bisher ist die Einsetzung eines „Sparkommissars“ in der Rechtsprechung nicht behandelt worden. Erst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kam in diesem Jahr in einem Gutachten zu dem Schluss, dass die Entsendung eines Sparkommissars „im Einzelfall möglich“ ist.

Bisher ist die Einsetzung eines „Sparkommissars“ in der Rechtsprechung nicht behandelt worden. Erst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kam in diesem Jahr in einem Gutachten zu dem Schluss, dass die Entsendung eines Sparkommissars „im Einzelfall möglich“ ist. Die Juristen stützen sich auf den Artikel 37 des Grundgesetzes, das einem Land, das seine Bundespflichten nicht erfüllt, „notwendige Maßnahmen“ androht, um das Land „im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Die praktische Bedeutung des Bundeszwangs sei bisher „gering“, schreiben die Juristen: In der Geschichte der Bundesrepublik wurde er noch nie angewendet. Ob eine extrem verschwenderische Haushaltspolitik diesen Bundeszwang, also die Einsetzung eines „Bundesbeauftragten“ erforderlich mache, könne nicht generell festgestellt werden. Auf der anderen Seite gehört die selbstständige Haushaltswirtschaft zum „Kernbereich der Staatlichkeit von Bund und Ländern“. Aufgrund des „besonderen Konfliktpotenzials“ sei aus politischer Sicht die Anwendung des Bundeszwangs nur als „ultima ratio“ anzuwenden. sib

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