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Berlin: Ein Vertrag regelt nun den Verkauf in U- und S-Bahn - in den Wagen selbst keine Erlaubnis

Der Verkauf von Obdachlosenzeitungen auf Bahnhöfen und in Zügen ist jetzt zum ersten Mal vertraglich geregelt worden. Danach dürfen nur jeweils zwei Verkäufer pro Bahnhof ihr Produkt täglich zwischen 7 und 21 Uhr an Zugängen auf insgesamt 65 Bahnhöfen anbieten.

Der Verkauf von Obdachlosenzeitungen auf Bahnhöfen und in Zügen ist jetzt zum ersten Mal vertraglich geregelt worden. Danach dürfen nur jeweils zwei Verkäufer pro Bahnhof ihr Produkt täglich zwischen 7 und 21 Uhr an Zugängen auf insgesamt 65 Bahnhöfen anbieten. Der Verkauf auf Bahnsteigen, Treppen und in den Fahrzeugen ist dagegen verboten. Darauf haben sich der Verlag mob, der die "Strassenzeitung" herausgibt, sowie die Bahn AG, die S-Bahn und die BVG geeinigt. Die Verkäufer müssen einen Verlagsausweis mit sich führen und dürfen "auf keinen Fall" Fahrgäste durch "Worte oder aufdringliches Verhalten belästigen".

Die Initiative ging von der Bahn AG aus, die gegen einen Verkäufer bereits vor Gericht gezogen war, die Klage dann aber zurücknahm. Die Verkehrsunternehmen hoffen, dass auch andere Obdachlosenzeitungen die neue Regelung übernehmen.

kt

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