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Berlin: Eine verfassungsrechtliche Berliner Besonderheit

Der Religionsunterricht an den Berliner Schulen ist eine verfassungsrechtliche Besonderheit. Während Religion in Westdeutschland für bekenntnisgebundene Schüler immer ein ordentliches staatliches Schulfach mit Benotung und Abitur-Berechtigung war, haben die Kirchen in Berlin lediglich das Recht, solchen Unterricht in eigener Verantwortung zu erteilen - ohne Benotung und staatliche Beteiligung, also in einem Fach ohne schulische Bedeutung.

Der Religionsunterricht an den Berliner Schulen ist eine verfassungsrechtliche Besonderheit. Während Religion in Westdeutschland für bekenntnisgebundene Schüler immer ein ordentliches staatliches Schulfach mit Benotung und Abitur-Berechtigung war, haben die Kirchen in Berlin lediglich das Recht, solchen Unterricht in eigener Verantwortung zu erteilen - ohne Benotung und staatliche Beteiligung, also in einem Fach ohne schulische Bedeutung. Das Verfahren stützt sich auf die "Bremer Klausel" des Grundgesetzes, weil Berlin und Bremen schon vor 1949 solche landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt hatten.

Die anderen westdeutschen Länder praktizieren für Schüler, die nicht am Religions-Pflichtfach teilnehmen, eine Ersatzpflicht in Fächern wie Ethik. Ein Sonderfall ist Brandenburg, wo ein staatliches Fach Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde (LER) Pflicht ist, während die Kirchen daneben freiwilligen Zugang zu den Schulen haben. Wie das alles verfassungsrechtlich einzuschätzen ist, wird das Bundesverfassungsgericht in Kürze entscheiden.

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