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Embryonenschutz: Freispruch für Kinderwunschmediziner

Frauenarzt Dr. Matthias B. hat sich selbst angezeigt. Nicht, weil er sich schuldig fühlt. Der Mediziner will vielmehr Rechtssicherheit, was nun zum bundesweit ersten Prozess wegen Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz führte. Die Richter halten den Gencheck in der Petrischale für erlaubt.

Dr. Matthias B. hatte in seiner Kinderwunschpraxis auf Wunsch von drei Paaren, bei denen aufgrund von Gendefekten ein hohes Risiko von Fehl- und Totgeburten bestand, befruchtete Eizellen untersucht. Vier Embryonen mit genetischen Auffälligkeiten ließ er gemäß der Absprachen in der Petrischale absterben. Aus Sicht der Anklage machte er sich damit strafbar. Die Richter sahen das anders.

„Freispruch auf Kosten der Landeskasse“, hieß es nach knapp vierstündigem Prozess. Dem Angeklagten sei es ausschließlich darum gegangen, den drei Patientinnen zu einer Schwangerschaft zu verhelfen. Das 1990 erlassene Gesetz habe Untersuchungen wie das von B. angewandte Verfahren der „Präimplantationsdiagnostik“ (PID) nicht kriminalisieren wollen, befanden die Richter.

Allerdings ist das Verfahren in dem Gesetz noch gar nicht erwähnt. Und das macht es den Ärzten, die solche frühen genetischen Untersuchungen der im Reagenzglas erzeugten Embryonen zum Wohl von Risiko-Patientinnen einsetzen wollen, so schwer.

Der Angeklagte mit Praxis in Wilmersdorf beschrieb vor Gericht sachlich die Gefahren, die in den fraglichen Fällen bestanden. Bei einer Frau bestand beispielsweise eine partielle Trisomie 22. Sie hatte mehrere Fehlgeburten und einen Schwangerschaftsabbruch, weil das Kind nicht lebensfähig gewesen wäre. Matthias B. wollte ihr weiteres Leid ersparen. Wie erlaubt, befruchtete er drei Eizellen. Dann setzte er auf die PID. Zwei der Embryonen waren genetisch auffällig und wurden auf Wunsch der Patientin nicht eingepflanzt. Die unauffällige Eizelle entwickelte sich normal. Die Frau gebar vor zwei Jahren ein gesundes Mädchen.

B. hatte sich bereits im Jahr 2005 bemüht, sich rechtlich zu der Methode, die in vielen europäischen Ländern erlaubt ist, abzusichern. Er holte ein Gutachten einer namhaften Expertin ein. Aus ihrer Sicht machte er sich durch Anwendung der „Präimplantationsdiagnostik“ nicht strafbar. Doch keine Behörde erteilte klärende Auskünfte. Da zeigte er sich selbst an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zunächst ein, änderte dann aber ihre Meinung. Eine Strafkammer des Landgerichts aber entschied, dass keine Strafbarkeit vorliege. Erst auf Weisung des Kammergerichts kam es zum Prozess.

„Die PID hätte er nicht durchführen dürfen“, stand für die Anklagevertreterin fest. Das Gesetz lasse künstliche Befruchtungen nur zu, wenn es darum geht, Schwangerschaften herbeizuführen. „Er wollte Selektionsmöglichkeiten haben“, kritisierte sie. Embryonen dürften auch in „so krassen Fällen“ nicht ausgesucht werden. Sollten schwere Gendefekte zu befürchten sein, könnten betroffene Frauen „die Schwangerschaft abbrechen oder ganz auf Kinder verzichten“.

Sechs Monate Haft auf Bewährung verlangte die Staatsanwältin. Die Richter aber sahen keinen Grund für einen Schuldspruch. Die Staatsanwaltschaft wird voraussichtlich Revision einlegen. K. G.

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