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Entschädigungsstreit: Syrische Kunst wird nicht gepfändet

Im Entschädigungsstreit wegen eines unter syrischer Beteiligung verübten Bombenanschlags auf das Berliner Kulturzentrum „Maison de France“ in den 80er Jahren können die Attentatsopfer keine hierzulande ausgestellten syrischen Kunstschätze pfänden lassen.

Im Entschädigungsstreit wegen eines unter syrischer Beteiligung verübten Bombenanschlags auf das Berliner Kulturzentrum „Maison de France“ in den 80er Jahren können die Attentatsopfer keine hierzulande ausgestellten syrischen Kunstschätze pfänden lassen. Der 18. Zivilsenat des Kammergerichts (Az. 18 W 2/10) wies einen Antrag der Anwälte eines Opfers auch in zweiter Instanz zurück. Der Kläger wollte als Gegenleistung für die Kunstschätze, die derzeit in Stuttgart zu sehen sind, Schmerzensgeld von Syrien fordern. Das Landgericht hatte im Jahr 2000 Syrien eine Mitschuld an dem Bombenanschlag zugesprochen, bei dem im Jahr 1983 ein Mensch getötet und 23 verletzt worden waren. Demnach sollen syrische Behörden den Attentätern Diplomatenpässe ausgestellt haben.

Das Kammergericht bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts vom 4. Februar, wogegen die Anwälte des Opfers Beschwerde eingelegt hatten. Da die Kunstschätze aus syrischem Eigentum „hoheitlichen Zwecken“ dienten, verstoße eine Zwangsvollstreckung gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Eine Klärung des Falles durch das Bundesverfassungsgericht sei nicht erforderlich. ddp

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