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Berlin: Für Bürgerbeteiligung gilt die Zehn-Prozent-Hürde

In Berlin sind Plebiszite erst seit 1996 zugelassen

Nicht nur das Abgeordnetenhaus, auch die wahlberechtigten Bürger können – per Volksbegehren und Volksentscheid – Landesgesetze beschließen, verändern und abschaffen. Der Antrag auf ein Volksbegehren muss von mindestens 25000 Wahlberechtigten unterschrieben werden. Lässt der Senat das Volksbegehren zu, müssen ihm zehn Prozent der wahlberechtigten Bürger zustimmen. Innerhalb von vier Monaten muss dann ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Wenn sich mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten daran beteiligen, reicht die einfache Mehrheit für die geforderte Gesetzesinitiative aus. Oder es müssen, unabhängig von der Beteiligungsquote, ein Drittel aller Wahlberechtigten in Berlin zustimmen. Volksbegehren und entscheide „zur Verfassung, zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen“ sind laut Landesverfassung unzulässig. In Berlin wurde die Möglichkeit der Volksgesetzgebung erst 1996 eingeführt. za

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