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Berlin: GRUNDGESETZ UND ETHIK

RELIGIONSFREIHEITSie ist in Artikel 4 Grundgesetz festgeschrieben. Gleichzeitig verpflichtet die Verfassung den Staat zur weltanschaulich-religiösen Neutralität.

RELIGIONSFREIHEIT

Sie ist in Artikel 4 Grundgesetz festgeschrieben. Gleichzeitig verpflichtet die Verfassung den Staat zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. In Artikel 7 Grundgesetz wird der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen garantiert. Ausgenommen sind Bundesländer, in denen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 eine andere Regelung bestand („Bremer Klausel“). In Berlin wird Religion schon seit 1948 als freiwilliges Zusatzangebot an den Schulen unterrichtet.

ETHIKUNTERRICHT

Er wurde in Berlin im Sommer 2006 ab Klasse 7 als Pflichtfach eingeführt, entspricht dieser Ausnahmeregelung und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Denn der freiwillige Religionsunterricht wird an den Schulen weitergeführt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in einem Urteil 2007, dass ein „verbindlicher Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit weder die Religionsfreiheit noch das Erziehungsrecht der Eltern verletzt“. Die Verfassungsbeschwerde einer Schülerin wurde nicht zugelassen.

VERFASSUNGSGERICHT

Die Ziele des Berliner Senats, mit dem verpflichtenden Ethikunterricht gesellschaftliche Integration und Toleranz zu erreichen, Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und den Schülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln, seien legitim, begründeten die Karlsruher Richter die Abweisung der Klage. Integration setze aber voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit die Minderheit, aber auch sich selbst nicht ausgrenze und sich einem Dialog mit Andersgläubigen nicht verschließe. za

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