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Berlin: Gutachten: Wasservertrag ist rechtens Parlamentsdienst sieht keine Klagemöglichkeit

Im Streit um die Frage, ob die Verträge zur Teilprivatisierung der Wasserbetriebe rechtswidrig und deshalb juristisch angreifbar sind, hat der Wissenschaftliche Dienst des Abgeordnetenhauses klar Position bezogen. Ein gerichtliches Verfahren sei „als wenig erfolgversprechend anzusehen“, lautet das Fazit eines Gutachtens, das dem Tagesspiegel vorliegt.

Im Streit um die Frage, ob die Verträge zur Teilprivatisierung der Wasserbetriebe rechtswidrig und deshalb juristisch angreifbar sind, hat der Wissenschaftliche Dienst des Abgeordnetenhauses klar Position bezogen. Ein gerichtliches Verfahren sei „als wenig erfolgversprechend anzusehen“, lautet das Fazit eines Gutachtens, das dem Tagesspiegel vorliegt. Auftraggeber war der Sonderausschuss „Wasserverträge“, der die 1999 abgeschlossenen Privatisierungsverträge mit den privaten Investoren RWE und Veolia überprüfen soll – auch mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger.

Der Wissenschaftliche Parlamentsdienst arbeitete in seinem Gutachten den Leitfaden eines Arbeitskreises unabhängiger Juristen zur „Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung“ ab. Vieles dreht sich um den Passus im Konsortialvertrag, der die Verzinsung des Betriebskapitals und somit die Rendite der privaten Miteigentümer regelt und absichert. Diese Gewinngarantie sei im haushaltsrechtlichen Sinne aber keine Bürgschaft, auch keine staatliche Garantie oder sonstige Gewährleistung, urteilen die Parlamentsjuristen. Nur in diesem Fall hätte es einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedurft, um diesen Vertragsteil zu legitimieren.

Der Privatisierungsvertrag verstoße deshalb auch nicht gegen das Finanzverfassungsrecht, heißt es im Gutachten. Denn diese Normen gälten in der Regel nicht für das Privatrecht, sondern regelten nur das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative. „Würde der Staat gegenüber seinen Vertragspartnern die Nichtigkeit von Verträgen geltend machen können, weil es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt, wäre dies unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip.“ Dazu gehöre der Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Der Wissenschaftliche Parlamentsdienst verneint außerdem die Frage, ob der Konsortialvertrag mit seiner Renditegarantie gegen die guten Sitten verstoße. Selbst wenn diese Klausel für unzulässig erklärt würde, müssten zwar die Renditeansprüche neu verhandelt werden, aber der Fortbestand des gesamten Vertrags sei dadurch nicht gefährdet. Einer Organklage des Abgeordnetenhauses vor dem Verfassungsgericht wird auch deshalb keine Chance eingeräumt, weil Abschluss und Anfechtung von Verträgen eine Sache der Exekutive seien. Zudem sei die Frist für eine Verfassungsklage wohl längst abgelaufen. za

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