zum Hauptinhalt

Kommunale Unternehmen: Investoren sollten ihre Verträge vor Gericht verteidigen - vor fünf Jahren

Die Initiative Wassertisch wollte mit dem Volksentscheid zur Offenlegung der Verträge eine Klage von RWE und Veolia provozieren. Was Ulrich Zawatka-Gerlach darüber schrieb.

Von Ulrich Zawatka-Gerlach

Die Initiative Berliner Wassertisch hofft, dass die privaten Eigentümer der Wasserbetriebe gegen ein Gesetz zur Offenlegung der Privatisierungsverträge klagen, das nach einem erfolgreichen Volksentscheid in Kraft treten würde. Der Spieß wird also umgedreht: Die Energiekonzerne RWE und Veolia, die 1999 knapp die Hälfte der Berliner Wasserbetriebe kauften, sollen ihre Verträge vor Gericht verteidigen. Bisher war es so, dass einzelne Kunden oder Verbände versucht hatten, die hohen Wassertarife in Berlin juristisch zu Fall zu bringen. Ohne Erfolg.

Um die privaten Investoren aus der Reserve zu locken, will der Wassertisch bei seinem Gesetzentwurf bleiben, der eine rechtlich bedenkliche Klausel enthält. Demnach sollen die geheimen Privatisierungsverträge automatisch ungültig werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres offiziell veröffentlicht werden. Die rot-rote Koalition hält dies für rechtswidrig. Sollte sich der Senat nach einem erfolgreichen Volksentscheid dieser Meinung anschließen, dürfte Parlamentspräsident Walter Momper das Gesetz zur Offenlegung der Geheimverträge nicht ausfertigen und es müsste vom Landesverfassungsgericht überprüft werden.

„Der Senat wäre aber gut beraten, unser Gesetz mit einem Augenzwinkern durchgehen zu lassen“, sagt Thomas Rudek, Sprecher des Wassertisches. Stattdessen solle Rot-Rot es den Privatinvestoren überlassen, vor Gericht zu ziehen, um die Verträge zu retten. Rudek räumt zwar ein, dass die gesetzlichen Grundlagen der Tarifkalkulation bei den Wassertarifen verfassungsgemäß seien. Für die privatrechtlichen Verträge, die das Land Berlin mit den Käufern RWE und Veolia abgeschlossen habe, gelte das jedoch nicht. „Es kann aber nicht sein, dass solche Verträge über dem Gesetz stehen.“

Um diese Argumentation zu begreifen, muss man einige Jahre zurückgehen. Im Juni 1999, kurz vor Unterzeichnung der Privatisierungsverträge, reichten Grüne und PDS beim Landesverfassungsgericht Klage ein. Vier Monate später erklärte das Gericht wichtige Bestandteile des Teilprivatisierungsgesetzes für nichtig. Ein Aufschlag auf die Kapitalverzinsung von zwei Prozent musste ebenso rückgängig gemacht werden wie eine Verzinsung von Rationalisierungsmaßnahmen.

Entsprechend musste die damalige CDU/SPD-Regierung das Teilprivatisierungsgesetz ändern. Zum wirtschaftlichen Nachteil der Wasserbetriebe, deren Rendite zwangsläufig geschmälert wurde. Den privaten Miteigentümern konnte das egal sein, denn in den Privatisierungsverträgen war schon vor dem Urteil des Verfassungsgerichts festgelegt worden, dass solche „Nachteile in vollem Umfang auszugleichen sind“. Zum Nachteil der Berliner Landeskasse. Denn größere Millionenbeträge, die eigentlich dem öffentlichen Eigentümer zustanden, wurden zugunsten der privaten umverteilt.

Die Regeln zur Kalkulation der Wassertarife wurden 2003 nur im Teilprivatisierungsgesetz (später Betriebegesetz) des Landes korrigiert, nicht aber in den Kaufverträgen. Ob sich daraus juristisch Honig zugunsten der Wasserkunden saugen lässt, ist völlig unklar. Erst im Juli 2010 wies das Landesverfassungsgericht die Beschwerde einer Baugenossenschaft zurück. Im Urteil wurde dem Senat bescheinigt, dass die Kalkulationsmethode für die Wasserpreise in Berlin verfassungsgemäß sei und gängiger betrieblicher Praxis und der bisherigen Rechtsprechung folge. Bei der Festlegung von Gebühren für öffentliche Leistungen gebe es einen „weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum“, so das Gericht.

Der Beitrag erscheint in unserer Rubrik "Vor fünf Jahren"

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false