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Hahnenschreie waren in Deutschland schon oft Anlass zum Rechtsstreit.

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Ein Prozess zum Gackern: Mann verklagt Nachbarn wegen Hahnengekrähe

Am Montag geht es im Amtsgericht Brandenburg an der Havel darum, wie laut Hähne krähen dürfen. Der Kläger will durchsetzen, dass sein Nachbar statt bis zu acht Hähnen nur höchstens zwei halten darf.

55 Dezibel und nicht mehr? Die knifflige Frage, wie laut die Hähne von Züchter Reno Nerling krähen dürfen, muss am Montag ein Richter am Amtsgericht Brandenburg an der Havel entscheiden. Geklagt hat ein Nachbar, dem das Vieh im 300-Seelen-Dorf Zitz im äußersten Westen Brandenburgs zu laut, zu oft und zu früh kräht.

Der Kläger will durchsetzen, dass der Hobbyzüchter statt bis zu acht Hähnen nur höchstens zwei halten darf. Zudem will er den Tieren ein Freilaufverbot zu bestimmten Zeiten verordnen. Dabei ist Nerling dem Nachbarn schon entgegengekommen, wie der Landesvorsitzende des Geflügelzüchterverbands, Rolf Graf, sagt. So habe er seine Hühner der Rasse „Antwerpener Bartzwerg“ gegen die als ruhiger geltenden japanischen Zwerghühner ausgewechselt.

Die Klappe des Hühnerstalls sei mit einer elektronischen Vorrichtung versehen worden, die den Hühnern den Freigang nur zu bestimmten Zeiten erlaube. Bei nur zwei Hähnen lohne sich die Zucht nicht mehr, sagt Rolf Graf. Er ist der Meinung, dass der Verkehr auf dem Kopfsteinpflaster zwischen den Höfen beider Kontrahenten lauter sei als das „Kikeriki“ der Hähne.

„Für mich ist die Klage unerklärlich“

Auch Ortsvorsteher Silvio Mehlhaase ist irritiert: „Für mich ist die Klage unerklärlich.“ In einem Dorf, in dem fast jeder Tiere halte, werde auch gekräht. „Jeder will Bio-Eier aus Freilandhaltung, dann müssen die Hühner auch aus den Ställen raus.“ Hahnenschreie waren in Deutschland schon oft Anlass zum Rechtsstreit. So verbot das Landgericht Oldenburg 1997 den Hähnen eines Geflügelzuchtvereins in Niedersachsen mit Rücksicht auf lärmgestresste Nachbarn sozusagen den Schnabel. Das Gericht ordnete quasi ein Nachtkrähverbot zwischen 21 und 7 Uhr an.

An Sonntagen und Feiertagen durften die Tiere dem Urteil zufolge von 12 bis 14 Uhr höchstens diskret in ihren Ställen krähen. In einem anderen Fall entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster im Jahr 2002, dass in einem Wohngebiet pro Grundstück höchstens ein Hahn krähen dürfe.

Manfred Rey, dpa

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