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Der Polizeiliche Staatsschutz des Landeskriminalamts ermittelt gegen den Rechtsextremen aus der Berliner Ringbahn.

© Kitty Kleist-Heinrich

Rassistischer Angriff in Ringbahn Berlin: Wofür der Rechtsextremist nun belangt werden könnte

Gegen den Rechtsextremisten, der in der Berliner Ringbahn fremdenfeindliche Parolen brüllte und auf zwei Kinder urinierte, ermittelt der Staatsschutz. Verschiedene Straftaten kommen in Betracht.

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Mit bleibender Fassungslosigkeit wird der Fall um den polizeibekannten 32-jährigen Rechtsextremisten aus Neukölln diskutiert, der auf dem Berliner S-Bahnring auf zwei Kinder einer osteuropäischen Familie uriniert haben soll. Nach der betroffenen Familie sucht die Polizei noch immer. Mehrere Zeugen hatten am 22. August nach dem Übergriff auf die etwa 5 und 15 Jahre alten Kinder die Polizei alarmiert, nachdem der Mann ihnen bereits mit fremdenfeindlichen und rechtsradikalen Parolen aufgefallen war. Beamte nahmen den 32-Jährigen und seinen Begleiter an der Haltestelle Frankfurter Allee fest. Alkoholtests ergaben 1,79 und 2,31 Promille bei den Männern. Jetzt ermittelt der Polizeiliche Staatsschutz. Die Fernsehsendung "Spiegel TV" hatte den Mann am S-Bahnhof aufgespürt und sein Gesicht gezeigt; nach Angaben der "Bild" stammt er aus Thüringen, wohnt seit drei Monaten in Berlin. Sein 37-jähriger Begleiter soll aus der Uckermark stammen und heute in Spandau wohnen.

Wegen diesen Straftaten ermittelt der Staatsschutz

Durch das Rufen von rechten Parolen, wie „Heil Hitler“, kann sich der Mann wegen „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ verdächtig gemacht haben. Der Paragraf 86 a des Strafgesetzbuchs (StGB) verbietet Grußformen und Parolen, insbesondere den sogenannten Hitlergruß. Das Gesetz sieht hier eine Freiheitsstrafe von  bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Im Gesamtzusammenhang durch das Angreifen der Familie und die verfassungsfeindlichen Parolen kommt auch der Straftatbestand der Volksverhetzung in Betracht.

Tätliche Beleidigung

Das Urinieren kann eine "tätliche Beleidigung" gewesen sein. Damit eine Beleidigung strafbar ist, setzt das Gesetz voraus, dass der Täter jemanden in seiner Ehre herabwürdigt, was auf das Urinieren wohl zutrifft. Das LKA ermittelt auch in diese Richtung. Am Ende der Ermittlungen kann es aber zu einem Hindernis werden, wenn die Familie nicht gefunden wird. Denn: Die Beleidigung wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt. Für die Beleidigung sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Körperverletzung

Das Urinieren kann auch eine Körperverletzung gewesen sein. Es verletzt einen zwar nicht körperlich, von einem Fremden anuriniert zu werden. Die Straftat umfasst aber jedes "üble und unangemessene Behandeln, das das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt". Sollte die Familie also zum Beispiel angeben, das Kind habe seit dem Vorfall Angstzustände und Schlafstörungen, kann eine Körperverletzung bejaht werden. Doch auch hier ist eine Aussage der Opfer wohl nötig.

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der Sprecher der Berliner Polizei gab an, das LKA ermittle derzeit nicht wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses". Ausschließen könne man derzeit aber noch nichts. Es seien bereits einige Zeugenvernehmungen durchgeführt worden. Wichtig wäre aber, die Familie selbst zu den Vorfällen anzuhören. Ein öffentliches Ärgernis zu erregen setzt eine sexuelle Handlung voraus. Zwar hat der Mann zum Urinieren sein Geschlechtsteil vor der Familie entblößt, ob diese Handlung aber sexueller Natur war, ist fraglich. Wie sich die Situation nach derzeitigem Kenntnisstand darstellt, tat er dies, um die Familie zu beleidigen.  

Beschuldigter wieder auf freiem Fuß

Viele Leser zeigten sich empört darüber, dass der Mann, der in der Nacht noch von der Polizei aufgegriffen wurde, nicht gleich in Untersuchungshaft verbracht wurde. Die Haft stellt als Freiheitsberaubung aber einen der gravierendsten Eingriffe in die Grundrechte des Menschen dar, so dass die Hürden hier entsprechend hoch sind. Um eine U-Haft anzuordnen  muss ein dringender Tatverdacht bejaht werden und ein sogenannter Haftgrund hinzukommen. Ein Haftgrund kann bei Fluchtgefahr gegeben sein oder wenn befürchtet wird, dass der Beschuldigte Beweise vernichten wird. Manchmal resultiert ein Haftgrund aus der Schwere des Delikts, etwa bei Mord.

In dem vorliegenden Fall aber handelte es sich aber nach derzeitigem Ermittlungsstand wohl "lediglich" um Vergehen mit keiner besonders hohen Strafandrohung. Ein Haftgrund lag nicht vor. Damit hätte die Haft gegen die Prinzipien des Rechtstaats verstoßen.

Der Polizei wäre es allerdings aus präventiven Gründen möglich gewesen, den Beschuldigten bis zu 48 Stunden in Gewahrsam zu nehmen. Die Ingewahrsamnahme hätte aber, so das Gesetz, „unerlässlich“ sein müssen, „um die unmittelbar bevorstehende Fortsetzung einer Straftat zu verhindern“. Die Polizei hat hier einen Ermessensspielraum. Dass weitere Straftaten unmittelbar bevorstanden, sah die Polizei offenbar nicht so. Wenn kein Grund für eine Freiheitsentziehung vorliegt, muss sie sofort beendet werden.

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