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Berlin: UM WIE VIEL UHR DARF GERÄUMT WERDEN?

4.01 Uhr ist für einen Gerichtsvollzieher keine normale Arbeitszeit.

4.01 Uhr ist für einen Gerichtsvollzieher keine normale Arbeitszeit. Warum die Mauerkreuze zu dieser frühen Stunde geräumt werden sollen, wollte der zuständige Gerichtsvollzieher nicht sagen. Peter Streich vom Bund Deutscher Gerichtsvollzieher vermutet aber, dass der Beamte möglichst wenig Zuschauer dabei haben will.

DIE NACHTRUHE

Eine zeitliche Beschränkung, wann nicht geräumt werden darf, sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) nur für Wohnungen vor: Bewohner haben nach Paragraf 758 und 758a ZPO ein Recht auf Nachtruhe. Der Gerichtsvollzieher darf zwischen 21 und 6 Uhr nicht erscheinen, außer er hat die Genehmigung eines Richters. Die lag etwa vor, als am 6. Juni um 5 Uhr mit Hilfe der Polizei das besetzte Haus Yorckstraße59 in Kreuzberg zwangsgeräumt wurde.

Keine Nachtruhe gibt es für so genannte Geschäftslokale. Der Begriff beinhaltet alles, was nicht als Wohnung zählt: Kneipen, Geschäftsräume, aber auch frei zugängliche Flächen wie die der Mauerkreuze. weso

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