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Protest gegen Abschiebung von Flüchtlingen.

© dpa /Maurizio Gambarini

Urteil zu Flüchtlingsgewahrsam am BER: Pater darf gegen Abschiebegefängnis demonstrieren

Der Bundesgerichtshof erlaubt Demos vor dem Abschiebegefängnis am künftigenGroßflughafen BER. Geklagt hatte der Berliner Jesuitenpater Christian Herwartz. Nun darf er vor dem Gewahrsam gegen das Asylverfahren am Flughafen demonstrieren. Die Flughafengesellschaft hatte ihm dies bislang untersagt.

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Vor dem Abschiebegewahrsam auf dem Flughafen BER in Schönefeld dürfen doch Mahnwachen abgehalten werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Freitag. „Damit war die Klage erfolgreich“, so eine Sprecherin.

Geklagt hatte der Berliner Jesuitenpater Christian Herwartz. Er demonstriert mit den „Ordensleuten gegen Ausgrenzung“ seit Jahren gegen Abschiebegefängnisse. Als der sogenannte Abschiebegewahrsam für den künftigen Großflughafen BER im Jahr 2012 pünktlich (!) eröffnete, meldeten die Ordensleute dort eine Demonstration an. Doch die Flughafengesellschaft verweigerte den Zutritt: Demonstrationen seien auf privatem Gelände verboten.

Für Christian Herwartz war das nicht nachvollziehbar – doch alle Versuche, Berlin und Brandenburg als Gesellschafter der Flughafengesellschaft zum Einlenken zu bewegen, blieben erfolglos.

Der Abschiebegewahrsam sei vom Bund gegen den Widerstand des Landes Brandenburg für das sogenannte Flughafenasylverfahren errichtet worden, erklärt der Sprecher des Potsdamer Innenministeriums Ingo Decker. Flüchtlinge, die einreisen und keine gültigen Papier haben, werden nach Verlassen des Flugzeuges auf dem Airport interniert. Ihre Asylanträge müssen in zwei Tagen bearbeitet sein und nach einem Widerspruch in zwei Wochen muss darüber entschieden werden. Dann werden sie abgeschoben oder dürfen einreisen.

Der Jesuit fand das Verbot "eines Rechtsstaats unwürdig"

Christian Herwartz zog vor Gericht. „Es ist schlimm genug, dass es das Flughafenasylverfahren überhaupt gibt“, sagt er. „Dass aber auch noch verboten wird, auf dieses Unrecht hinzuweisen, ist eines Rechtsstaates unwürdig.“

Bis zum gestrigen BGH-Urteil bestätigten jedoch alle Instanzen die Auffassung der Flughafengesellschaft. Zuletzt hatte das Landgericht Cottbus entschieden, der Flughafengewahrsam stehe nicht auf öffentlichem Gelände, daher gelte das Demonstrationsrecht dort nicht. Der Bundesgerichtshof sah das anders. „Die Richter waren der Ansicht, dass das Flughafengelände, auf dem das Abschiebegefängnis steht, mit öffentlichem Straßenland vergleichbar ist“, sagte Herwartz.

Die Flughafengesellschaft werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, bevor sie eine Stellungnahme abgibt, sagte ihr Sprecher Ralf Kunkel.

Herwartz hat eine Demonstration vor dem Schönefelder Abschiebegewahrsam am 3. Oktober angekündigt. „Ich bin froh über das Urteil“, sagte er. „Ich hätte sonst bis zum Bundesverfassungsgericht gehen müssen.“

Wer ist Pater Christian Herwartz?

In Berlin gibt es nur wenige Jesuiten, schon gar nicht solche, die eine besondere Beziehung zur Straße haben. Christian Herwartz hat sie. Er meint, die Straße sei ein guter Ort für geistige Übungen, der richtige Platz, um seinen inneren Weg zu gehen. Am besten barfuß und in seinem Fall vor allem mit Armen und Hilfsbedürftigen.

Jesuitenpater Christian Herwartz; fotografiert in der Jesuiten-Flüchtlings-WG an der Kreuzberger Naunynstraße 60.
Jesuitenpater Christian Herwartz; fotografiert in der Jesuiten-Flüchtlings-WG an der Kreuzberger Naunynstraße 60.

© Thilo Rückeis

Herwartz geht jedoch auch auf die Straße, so, wie man es sagt, wenn zu Demonstrationen gerufen wird. Jetzt hat er vor dem Bundesgerichtshof ein Urteil erstritten, das die Versammlungsfreiheit stärkt. Notfalls beschreitet der engagierte Pater – WG-Bewohner, früher Möbelpacker und Lkw-Fahrer – eben den Rechtsweg. Mit derselben Ausdauer und Beharrlichkeit, mit der er auch sonst seine Strecken zurückzulegen pflegt.

Im Streit um die Mahnwachen am Flughafen Schönefeld war das dringend nötig. Die Flughafengesellschaft hatte dem 72-Jährigen untersagt, mit seinen Ordensleuten vor dem als Asylunterkunft genutzten Abschiebeknast zu demonstrieren. Begründung: Betriebsgelände. „Wir wollen hinsehen“, fordert dagegen Herwartz, und er berief sich auf die im Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit. Die Flughafengesellschaft ist in staatlicher Hand, das Betriebsgelände ein öffentlich zugänglicher Bereich mit Post und Zollamt. Dass in einer solchen Konstellation Demorechte zu achten sind, hat das Verfassungsgericht schon vor Jahren entschieden.

Dass dort Asylunterkunft liegt, sei unerheblich

Dem Staat ist es verwehrt, sich hinter privatrechtlich organisierten Unternehmen zu verschanzen, wenn es um solche elementaren Anliegen geht. Zudem kann „Straße“ im Sinn des Demonstrationsrechts überall dort sein, wo Flächen für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Dennoch ließen die Gerichte den Pater zunächst durchfallen. Dem Landgericht Cottbus fehlte der Forencharakter, wie ihn etwa Fußgängerzonen hätten; es handele sich eher um ein Gewerbegebiet, hieß es im Urteil. Dass dort auch die Asylunterkunft liegt, um die es bei der Mahnwache geht, „ist für den Rechtsstreit unerheblich“, meinten die Richter.

Eine kleinteilige Sichtweise, die angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht stehenbleiben konnte. Schwierig jedoch wird es dort, wo Wirtschaftsinteressen stärker betroffen sind, etwa bei Shoppingmalls in Privateigentum. Doch sogar in diesen Fällen gibt es Stimmen, die eingeschränkte Demorechte fordern. Und sind Shoppingmalls heute nicht das, was früher einmal die Straße war?

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