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Berlin: Was die Behörden gegen den Autohandel tun können

Nach Paragraf 11 des Berliner Straßengesetzes darf öffentliches Straßenland nicht ohne Genehmigung zu Verkaufszwecken genutzt werden. Dauerparker werden vom Polizeiabschnitt regelmäßig beim zuständigen Tiefbauamt angezeigt.

Nach Paragraf 11 des Berliner Straßengesetzes darf öffentliches Straßenland nicht ohne Genehmigung zu Verkaufszwecken genutzt werden. Dauerparker werden vom Polizeiabschnitt regelmäßig beim zuständigen Tiefbauamt angezeigt. Ab einer Parkdauer von einer Woche leitet das Bezirksamt dann Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. „Das kann den Halter des Wagens bis zu 10 000 Euro kosten“, sagt Katrin Lück vom Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf. Doch da höher angesetzte Bußgelder im Widerspruchsverfahren von den Amtsgerichten in der Regel auf 100 Euro reduziert werden, lassen sich die zunehmend gewerblichen Anbieter davon nicht abschrecken, hat Spandaus Baustadtrat Carsten-Michael Röding festgestellt. 171 Fälle werden gegenwärtig beim Spandauer Tiefbauamt bearbeitet. In jüngster Zeit ist die Situation eskaliert. So ergaben Ermittlungen, dass diverse Fahrzeuge zwar unter der gleichen Telefonnummer angeboten werden, aber Kurzkennzeichen verschiedener Halter tragen. Diese erwerben mehrmals jährlich zeitlich begrenzte Nummernschilder und verweigern auf Anfrage die Nennung des Verkäufers. Teilweise sind überhaupt keine Halter zu ermitteln: Die Autos tragen noch das Kennzeichen des Vorbesitzers oder überhaupt kein Nummernschild. Auch wurde beobachtet, dass sich Kennzeichen während der Standzeit änderten oder zwischen den Fahrzeugen ausgetauscht wurden. Ermittelte Verkäufer, die ohne Gewerbeanmeldung zwei bis drei Fahrzeuge gleichzeitig anbieten, berufen sich auf ihr „Hobby", Pkw zu kaufen, kurzzeitig zu fahren und wieder zu verkaufen. Wenn es dann um das Bezahlen von Bußgeldern geht, stellt sich häufig heraus, dass die Betroffenen Arbeitslosen- oder Sozialhilfe beziehen. „Wenn wir Hinweise des Bezirksamtes bekommen, werden wir tätig“, sagt Klaus Pohl vom Landesarbeitsamt. du-/viv

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