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WER HAT DEN PLAN?: So funktioniert Denkmalschutz

KATALOGE Die amtliche Liste der geschützten Denkmale in Berlin ist 958 Seiten stark und enthält tausende Wohnhäuser, Kirchen, Industrie- und Verkehrsbauten und andere Bauwerke, aber auch Gärten und Parks, Friedhöfe und Alleen, nicht zu vergessen die archäologisch wertvollen Bodendenkmale. Ergänzt wird die öffentlich zugängliche Liste durch eine Datenbank mit detaillierten Informationen und durch eine digitale Karte, die sämtliche Denkmale in Berlin exakt verortet.

KATALOGE

Die amtliche Liste der geschützten Denkmale in Berlin ist 958 Seiten stark und enthält tausende Wohnhäuser, Kirchen, Industrie- und Verkehrsbauten und andere Bauwerke, aber auch Gärten und Parks, Friedhöfe und Alleen, nicht zu vergessen die archäologisch wertvollen Bodendenkmale. Ergänzt wird die öffentlich zugängliche Liste durch eine Datenbank mit detaillierten Informationen und durch eine digitale Karte, die sämtliche Denkmale in Berlin exakt verortet.

BEHÖRDEN

Das Landesdenkmalamt ist als Fachbehörde dafür zuständig, Denkmale zu erforschen, zu bewerten, einzutragen und zu schützen. Bei allen öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen vertritt das Landesdenkmalamt die Belange des Denkmalschutzes, berät und unterstützt die Eigentümer der geschützten Bauten und entscheidet über die Vergabe finanzieller Hilfen. In jedem Berliner Bezirk sitzt eine untere Denkmalschutzbehörde, die im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt für die Genehmigung oder Ablehnung von denkmalschutzrechtlichen Anträge zuständig sind. Gibt es Streit, entscheidet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als oberste Denkmalschutzbehörde.

RECHTSGRUNDLAGEN

Das Berliner Denkmalschutzgesetz samt Ausführungsvorschriften, Richtlinien und Rundschreiben regelt alles, was mit dem Thema zu tun hat. Es legt fest, warum eine bauliche Anlage im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert ist: „Wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung“. Außerdem verpflichtet das Gesetz die öffentliche Hand zur Führung einer amtlichen Denkmalliste, zur Einrichtung von Denkmalschutzbehörden und Gründung eines ehrenamtlichen Landesdenkmalrats. „Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist“, steht in den Rechtsvorschriften. Auch dürften sie nicht so verändert werden, „dass die Eigenart und das Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt werden“. Wer trotzdem abreißen oder verändern will, muss eine behördliche Genehmigung haben. Der illegale Umbau eines Denkmals ist eine Ordnungswidrigkeit und kann für den Eigentümer laut Gesetz teuer werden. Notfalls kann er sogar enteignet werden. za

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