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Berlin: Zu Besuch beim Mörder des Stiefvaters

Er vergewaltigte seine Ex-Frau und tötete ihren neuen Mann. Jetzt verlangt er in der Haft den Besuch seiner Kinder

Jeder normale Vater liebt seine Kinder und möchte sie regelmäßig sehen – auch, wenn er von der Frau getrennt lebt. Auch Eduard N. will, dass seine beiden Töchter ihn besuchen kommen. Er sitzt im Gefängnis – für 14 Jahre. Der Mann ist ein schlimmer Gewalttäter. Nach der Trennung von Manuela R. erschoss er deren neuen Mann, er fuhr einen anderen Mann aus Rache mit dem Auto an, so dass diesem das Bein amputiert werden musste. Und er vergewaltigte Manuela R., die daraufhin schwanger wurde. Tochter Julia ist heute acht Jahre alt.

Jetzt, Jahre nach der Vergewaltigung, langweilt sich der 41-Jährige im Gefängnis offenbar. Er will gerichtlich durchsetzen, dass seine Kinder – es gibt auch noch die zehnjährige Marion – ihn in der Haft besuchen müssen. Der Anwalt von Manuela R., Thorsten Bieber, will erreichen, dass ihm das verwehrt wird. „Ich werde mit allen Mitteln verhindern, dass zwei traumatisierte Kinder einen Gewalttäter im Gefängnis besuchen müssen“, sagte er dem Tagesspiegel am Montag.

Die Chancen von Eduard N. stehen nicht einmal schlecht. Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinen Kindern kann nicht aberkannt werden, weil es ein Grundrecht ist. Durch Gesetze kann es aber eingeschränkt werden. Das neue Kindschaftsrecht, 1998 eingeführt, hat das Kindeswohl stärker in den Mittelpunkt gerückt. „Wenn der Umgang mit dem Vater traumatisch für das Kind wäre oder sonst wie von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken“, sagt Ingeborg Rakete-Dombek, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. „Ängste der Mutter sind dabei nicht entscheidend.“ Im Zweifel wird ein psychologischer Sachverständiger zu Rate gezogen, um diese Frage zu klären.

„Väter, die im Gefängnis sitzen, verzichten aber oft freiwillig auf den Besuch ihrer Kinder“, sagt Rakete-Dombek. Ein Männergefängnis sei nicht gerade ein tauglicher Ort für Familientreffen: „Viele sehnen sich zwar nach ihren Kindern, wollen sie aber von den Zumutungen der Haftanstalt fern halten und sich auch nicht in dieser Umgebung präsentieren.“ Eduard N. ist da offenbar weniger rücksichtsvoll. „Er ist maßlos eigensüchtig“, hatte ihm schon die Richterin im Mordprozess attestiert.

Es ist praktisch nicht möglich, jemanden dauerhaft vom Umgang mit seinen leiblichen Kindern auszuschließen. Denn damit beschnitte man das Grundrecht des Ausgeschlossenen. Das gilt auch, wenn der Mann im Gefängnis sitzt oder seine Frau nicht möchte, dass er Zeit mit den Kindern verbringt. Nach Paragraph 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Gericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wenn das zum Wohl des Kindes „erforderlich“ ist. Mittlerweile haben sogar Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht.

Fatina Keilani

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