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Rottweiler gelten als gefährlich.

© dpa

Kampfhunde: Hohe Steuer darf nicht auf Verbot der Haltung hinauslaufen

Kommunen dürfen keine Kampfhundesteuer verlangen, die so hoch ist, dass es zu einem faktischen Verbot von Kampfhunden kommt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Halter der Rottweilerhündin Mona aus Bayern hatten geklagt.

Kommunen dürfen für Kampfhunde keine Hundesteuer von 2.000 Euro im Jahr verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Mittwoch entschieden, dass eine so hohe Steuer einem faktischen Verbot der Kampfhundehaltung gleichkommt. Dazu hätten die Gemeinden aber nicht die Kompetenz. Wie hoch die Hundesteuer für die als potenziell gefährlich geltenden Rassen sein darf, legten die Richter nicht fest. Als Richtschnur gelten aber die Unterhaltskosten für solche Hunde.

Der Anlass, warum sich insgesamt drei Gerichtsinstanzen mit der Hundesteuer befassten, war die Rottweilerhündin Mona. Die bayerische Gemeinde Bad Kohlgrub verlangt für die als Kampfhund eingestufte Hunderasse 2.000 Euro im Jahr. Das ist 26 Mal so viel wie die Steuer für einen „normalen“ Hund, der kostet in der bayerischen Gemeinde nämlich nur 75 Euro jährlich an Steuer.

Die Halter von Mona begannen einen Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten, und zwar mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen. Während das Verwaltungsgericht München die zweitausend Euro als vertretbar beurteilte, lehnte sie der Verwaltungsgerichtshof in München als Steuer mit „erdrosselnder Wirkung“ ab. Denn mit 167 Euro monatlich sei die Hundesteuer deutlich höher als die Kosten für die Haltung.

Das Urteil erging in letzter Instanz

Dem schloss sich nun das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz an. Das Urteil hat für das gesamte Bundesgebiet Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht billigte zwar die erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde. Die Gemeinden dürften damit auch eine Lenkungsfunktion ausüben, also das Ziel verfolgen, die Kampfhundehaltung zurückzudrängen. Die Grenze sei aber überschritten, wenn die Steuer so hoch angesetzt werde, dass die Haltung eines solchen Hundes faktisch ausgeschlossen ist. (Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht 9 C 8.13)

Das weitere Argument der Hundehalter, die Hündin Mona sei friedlich, hatte dagegen keinen Erfolg. Schon 2004 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass man die Kampfhundesteuer nach Rasse bestimmen darf, ohne Charakterprüfung des jeweiligen Hundes. Das war auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden.

Dass Rottweiler als Kampfhunde-Rasse gelistet sind, scheint auch nicht aus der Luft gegriffen zu sein. Eine im Jahr 2002 veröffentlichte Schweizer Untersuchung zu medizinisch versorgten Hundebissverletzungen kommt zu dem Ergebnis, dass Hunde vom Typ Rottweiler verglichen mit ihrer Häufigkeit überdurchschnittlich oft beißen. Auch nach einer Studie des Instituts für Tierschutz und Tierverhalten der Freien Universität in Berlin haben Rottweiler eine hohe Auffälligkeitsrate.

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