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Kultur: Bundeswehr: Gefahr im Verzug: Wann das Parlament entscheidet

Am 12. Juli 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im UN-Auftrag oder im Rahmen der Nato vom Grundgesetz gedeckt sind.

Am 12. Juli 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im UN-Auftrag oder im Rahmen der Nato vom Grundgesetz gedeckt sind. Allerdings erfordern solche Einsätze die "grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Bundestages". In ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass der Bundestag mit seiner Zustimmung zum Beitritt zu den UN und zur Nato auch den damit verbundenen Pflichten zugestimmt hat. Unabhängig von den Bündnisverpflichtungen stellten die Verfassungsrichter aber jeden bewaffneten Auslandseinsatz unter einen Parlamentsvorbehalt. Mit der Formulierung "grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung" machten die Richter deutlich, dass es auch Ausnahmen geben kann: "Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung des Bundestages ... über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte darf die militärische Wehrfähigkeit und die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik ... nicht beeinträchtigen. Deshalb ist die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug berechtigt, vorläufig den Einsatz von Streitkräften zu beschließen und an entsprechenden Beschlüssen in den Bündnissen ... ohne vorherige Einzelermächtigung durch das Parlament mitzuwirken ... Die Bundesregierung muss jedoch in jedem Fall das Parlament umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen. Die Streitkräfte sind zurückzurufen, wenn es der Bundestag verlangt."

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