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154 Tage, 359 Zeugen. Die Staatsanwälte vor einer Lagerskizze von Auschwitz. Foto: p-a/dpa

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Kultur: Ein Bild von der Hölle

„Strafsache gegen Mulka und andere“: Devin O. Pendas über den Völkermord vor Gericht.

Am 20. Dezember 1963 wurde in Frankfurt die „Strafsache gegen Mulka und andere“ eröffnet. Robert Mulka, der Adjutant des ersten Lagerkommandanten Rudolf Höß, war der ranghöchste Angeklagte in dem Verfahren, das als Auschwitz-Prozess in die Geschichte einging, nachdem der Lagerkommandant Richard Baer während der Untersuchungshaft verstorben war. Höß selbst war bereits 1947 in Polen hingerichtet worden.

Maßgeblich unterstützt vom Vorsitzenden des Internationalen Auschwitz-Komitees Hermann Langbein, hatte der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer in mehr als vier Jahre dauernder Vorarbeit eine ganze Reihe von Einzelklagen gegen NS-Verbrecher zu einem Verfahren zusammengeführt, dem bis dahin größten Strafprozess in der deutschen Geschichte. 1300 Personen waren während der Ermittlungen vernommen worden, darunter mehrere hundert ehemalige Häftlinge. Die Staatsanwälte fügten ihrer Anklageschrift 21000 Seiten mit Zeugenaussagen und Dokumenten bei. Im Verfahren selbst wurden an 154 Tagen der Beweisaufnahme 359 Zeugen aus 19 Ländern gehört. Hinzu kamen 48 eidesstattliche Erklärungen. Nachdem es lange keinen Rechtshilfeverkehr mit den Ländern des Ostblocks gegeben hatte, waren auch Materialien aus polnischen Archiven, zum Beispiel Erschießungslisten, berücksichtigt worden. Auch ein zweitägiger Ortstermin in Auschwitz fand statt, was kein einfaches Unterfangen in dieser Zeit des Kalten Krieges war, in der es nicht einmal diplomatische Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und Polen gab. Die autobiografischen Aufzeichnungen des Auschwitz-Kommandanten Höß stellten ein wichtiges Beweismittel dar. Höß hatte stolz notiert, das von ihm geleitete Lager sei „die größte Menschen-Vernichtungs-Anlage aller Zeiten“ gewesen.

Der Auschwitz-Prozess ließ ein deutliches Bild von jenem Ort hinter dem Eisernen Vorhang entstehen, der damals den allermeisten Deutschen nur ein vager Begriff war und der heute als der Inbegriff des menschenverachtenden Systems von Zwangsarbeit und Genozid, von Raub, Folter und Mord ist, wo, wie Theodor Adorno es einmal formuliert hat, die Demarkationslinie zwischen Leben und Tod getilgt war. In den 20 Monaten des Auschwitz-Prozesses wurde das Geschehen erstmals in allen schmerzhaften Einzelheiten vor einer aufmerksamen Weltöffentlichkeit verhandelt und die Deutschen konnten sich ein Bild von der Hölle machen, die sie selbst geschaffen hatten.

Zum 50. Jahrestag des Prozessbeginns legt der Siedler-Verlag die Dissertation des amerikanischen Historikers Devin Pendas vor, die in den USA bereits 2006 erschienen ist. Pendas konzentriert sich in seiner Monografie stark auf die rechtshistorischen Aspekte seines Themas und verbindet seine Analyse des Frankfurter Verfahrens mit grundlegenden Darlegungen zum deutschen Prozessrecht. Dabei erläutert er immer wieder die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Strafrecht, etwa bei den Begriffsdefinitionen von Mord und Totschlag, Täter und Gehilfe, Schuld und Ursache. Das sind Passagen, die wohl eher für die Leserschaft der Originalausgabe von Interesse sind.

Nachdem im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess die Hauptverantwortlichen vor Gericht gestanden hatten, mussten sich hier in Frankfurt die Exekutoren der Vernichtung verantworten: Rapportführer, Lager-Gestapo, Sanitätsgrade. Während in Nürnberg „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ ein zentraler Anklagepunkt gewesen waren, gab es diesen Straftatbestand im deutschen Strafgesetzbuch nicht. Das Frankfurter Gericht musste wie schon andere bundesdeutsche Gerichte vor ihm versuchen, staatliche Verbrechen justizförmig zu bewältigen. Wenn es Individuen für verbrecherisches Staatshandeln haftbar machen wollte, musste es ihnen individuelle Schuld nachweisen. Nach 183 Verhandlungstagen verkündete das Gericht sein Urteil: 17 der Angeklagten erhielten Zuchthausstrafen, sechs von ihnen lebenslange, drei wurden freigesprochen.

Das einzigartige Verbrechen des Holocaust konnte nicht im Zentrum des Prozesses stehen, denn verhandelt wurde die persönliche Schuld der Angeklagten, nicht der Völkermord als historisches Verbrechen. Pendas argumentiert, deshalb seien weder die Radikalität noch die Systematik des Holocaust deutlich geworden. Tatsächlich gelang es Fritz Bauer durchaus auch das wachsende Wissen um die Dimensionen des Holocaust in den Prozess einzuführen. Wie schon 1952 im Remer-Prozess setzte er auf das Instrument des Gutachtens. Die führenden Historiker des Münchner Instituts für Zeitgeschichte referierten ausführlich über die „Anatomie des SS-Staates“. Unter diesem Titel wurden ihre fünf großen Gutachten später publiziert und fanden weite Verbreitung.

Sehr interessant ist in Pendas’ Darstellung die Schilderung der grundsätzlichen Auseinandersetzungen zwischen Friedrich Karl Kaul und Hans Laternser. Kaul war SED-Mitglied und agierte im Auftrag der DDR-Regierung, war aber auch in der Bundesrepublik als Anwalt zugelassen und nahm an dem Prozess als Nebenkläger teil. Der ostdeutsche Staranwalt trug gewissermaßen den Kalten Krieg in den Gerichtssaal, indem er versuchte, den faschistoiden Charakter der Bundesrepublik zu entlarven. Ihm gegenüber stand mit Laternser der Profilierteste unter den Strafverteidigern, der schon im Hauptkriegsverbrecherprozess die Verteidigung des OKW übernommen hatte.

Relativ knapp behandelt Pendas die Rezeptionsgeschichte des Auschwitz-Prozesses. Er beschränkt sich darauf, einige unmittelbare Reaktionen auf den Prozess zu referieren und erwähnt zum Beispiel mit keinem Wort Peter Weiss und dessen Theaterstück „Die Ermittlung. Oratorium in elf Gesängen“, das wenige Wochen nach dem Ende des Prozesses simultan auf 14 verschiedenen Bühnen uraufgeführt wurde. Dabei hat der Prozess entscheidend dazu beigetragen, dass Auschwitz heute ein zentraler deutscher Erinnerungsort ist. Die breite internationale Berichterstattung sorgte dafür, dass Auschwitz heute auf der ganzen Welt als Synonym für das ungeheuerliche Vernichtungsgeschehen des Holocaust gilt.

Der 50. Jahrestag war Anlass für eine in der Verantwortung des Fritz Bauer Instituts entstandene zweibändige Quellenedition. Sie enthält die Anklageschrift, den Eröffnungsbeschluss sowie das Urteil des Landgerichts Frankfurt und zwei Revisionsurteile aus den Jahren 1969 und 1970. Ergänzt werden die Quellentexte durch Beiträge von Sybille Steinbacher zur Geschichte des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz und von Devin Pendas zum Auschwitz-Prozess. Diese Quellenedition ergänzt höchst sinnvoll den Band „Auschwitz- Prozess 4 Ks 2/63“, der 2004 zur Ausstellung über den Prozess erschien und vor allem die Zeugen zu Wort kommen lässt.

Fritz Bauer, der eigentliche Architekt dieses Prozesses, der Rechtsgeschichte geschrieben hat, blieb bei allem Erfolg ein einsamer Mann, der mit seiner Arbeit vielfach auf Unverständnis, ja Widerstand stieß. Von ihm ist der Satz überliefert: „Wenn ich mein Arbeitszimmer verlasse, betrete ich feindliches Gelände“. Er starb unter ungeklärten Umständen 1968 in seiner Wohnung. Die von ihm aufgenommenen Ermittlungen gegen die Schreibtischtäter der Euthanasie-Mordaktion T4 wurden bald nach seinem Tod eingestellt. Heute gilt die deutsche Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit weltweit als vorbildlich. Aber der Weg dorthin war lang und steinig. Fritz Bauer, der jüdische Remigrant und unerschrockene Humanist, hat einen ganz maßgeblichen Anteil daran, dass er letztendlich mit Erfolg zurückgelegt werden konnte. Es hat lange gedauert, bis die Erinnerung an diesen großen deutschen Juristen den ihr gebührenden Platz bekommen hat. Die jetzt vorliegenden Publikationen können einen weiteren Beitrag dazu leisten, auch wenn Pendas dazu neigt, Bauers Leistung zu unterschätzen.

Devin O. Pendas: Der Auschwitz-Prozess. Völkermord vor Gericht. Siedler Verlag, München 2013. 432 Seiten, 24,99 Euro.

Der Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963- 1965). Kommentierte Quellenedition. 2 Bände. Campus Verlag, Frankfurt/Main 2013. 1402 Seiten, 78 Euro.

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