zum Hauptinhalt

Kultur: Kapierschutz

Buchbranche und Politik streiten um das neue Urheberrechtsgesetz

„Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen einfach weg“: Mit dramatischen Vokabeln warnt die Buchbranche vor der „Enteignung“ der Autoren und Verleger. Und davor, dass Deutschland auf dem Weg sei, „seinen Bibliotheken Plünderungsrechte zuzugestehen“. Worum geht es? Das Urhebergesetz, das Anfang April endgültig vom Bundestag verabschiedet werden soll, raubt nach Ansicht der Verleger und des Börsenvereins des deutschen Buchhandels den Wissenschaftsverlagen Eigentumsrechte. Langfristig, so heißt es, koste sie das die Existenz.

Wo soviel Emotion brodelt, wird wenig differenziert. Nicht das ganze Gesetz, das eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, steht zur Disposition. Fachverleger und Börsenverein auf der einen, Politiker, Länder und Verbraucherschützer auf der anderen Seite, streiten sich um die Paragraphen 52a und 53. Ersterer gestattet es Schulen, Hochschulen und nicht-kommerziellen Forschungseinrichtungen, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Genehmigung der Rechteinhaber zu digitalisieren, zu vervielfältigen und ins Intranet zu stellen. Paragraph 53 erlaubt Bibliotheken, für Nutzer nicht wie bisher nur Fotokopien, sondern auch digitale Kopien ihrer Bestände anzufertigen und per e-mail zu verschicken.

Die Debatte um das Gesetz zeigt: Seine größte Herausforderung ist, es richtig zu lesen. Die Buchbranche argumentiert, das Gesetz mache es Bibliotheken möglich, nur noch ein Lehrbuch oder eine Fachzeitschrift anzuschaffen und über Datennetze alle anderen Bibliotheken „mit digitalen Kopien zu Forschungszwecken zu versorgen“. Das Bundesjustizministerium widerspricht: Von Bibliotheken ist laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Regelung „überhaupt nicht die Rede“. Und Elmar Hucko, Abteilungsleiter für Wirtschaftsrecht im Bundesjustizministerium, erklärt: „Erlaubt wird nur, dass eine Bibliothek für einen Nutzer Teile eines Buches oder einer Zeitschrift kopieren und als digitale Kopie verschicken darf“. Das erleichtere die tägliche Arbeit. Zwar ist auch der Versand von Beiträgen über den wissenschaftlichen Kontext hinaus erlaubt, wenn dieser nicht kommerziell geschieht. Legal ist das aber bereits nach geltendem Recht, wie der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil festgestellt hat.

Seit im November die Betroffenen angehört wurden, wird um das Gesetz gerungen. Die Musik- und Videoindustrie fordert, stärker gegen Privatkopien vorzugehen. Die Buchbranche will die Streichung des Paragraphen 52a. Auf einige Einwände hat das Bundesjustizministerium reagiert: Anders als geplant, ist es nicht mehr erlaubt, ganze Bücher oder Zeitschriften zu kopieren, sondern nur noch Teile. Zudem sind Ausnahmen vorgesehen. Werke aus Schulbuchverlagen und Filme bis zwei Jahre nach Erscheinen dürfen demnach auch in Teilen nicht ohne Zustimmung der Urheber für Lehrzwecke kopiert werden. Dem Börsenverein reichen die Korrekturen nicht: „Für die Zeitschriften hilft es nicht, die Vervielfältigung auf Teile des Werkes zu beschränken. Die Nutzer interessieren sich ohnehin nur für einzelne Artikel“, sagt Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins.

Melanie Ottenbreit

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false