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Plakatsammlung Sachs: Unrecht bleibt Unrecht

Das Urteil zur Plakatsammlung Sachs entspricht der Rechtspraxis. Eine Entgegnung auf Peter Raue von Rechtsanwalt Gunnar Schnabel.

Die Plakatsammlung Sachs ist 1938 von der Gestapo beschlagnahmt und dem jüdischen Zahnarzt Hans Sachs widerrechtlich weggenommen worden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt: Diese Unrechtsakte sind und bleiben unwirksam. Deshalb kann der SachsSohn als Alleinerbe sein Eigentum vom DHM herausverlangen. So simpel ist die Rechtslage, und so simpel hat sie das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 10. 2. festgestellt. Auch heute kann NS-Raubkunst zurückverlangt werden und der Eigentümer endlich, mehr als 60 Jahre nach dem widerrechtlichen Besitzverlust, sein Eigentum zurückerhalten.

Peter Raue hat in seinem Beitrag im „Tagesspiegel“ dieses Urteil scharf kritisiert. Er argumentiert, der Eigentümer könne seine Eigentumsrechte heute nicht mehr geltend machen, weil die Fristen für die Rückerstattungs- und Vermögensgesetze abgelaufen sind. Dafür beruft er sich auf längst überholte Urteile der sechziger Jahre. Aber das Kammergericht Berlin hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, seit 1995 immer wieder festgestellt: Wer sein Eigentum nie verloren hat, kann seine Eigentumsrechte jederzeit geltend machen, notfalls einklagen, so wie bei Sachs. Das folgt aus der Eigentums- und Rechtsweggarantie, beides sind Grundrechte. Das jetzige Urteil bestätigt nur diese obergerichtliche Rechtsprechung.

Die schriftlichen Äußerungen von Hans Sachs gegenüber einem Ostberliner Kunsthistoriker, er, Sachs, habe kein materielles, sondern nur ein ideelles Interesse an der Sammlung, bedeuten keinen endgültigen Eigentumsverzicht. Sie müssen auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der US-Emigrant Sachs in den sechziger Jahren gar keine Möglichkeit hatte, sein Eigentum aus der DDR zurückzufordern. Es war DDR-beschlagnahmt.

Peter Raue hingegen plädiert gegen die Rückgabe mit dem Einwand, die Eheleute Sachs hätten die Plakatsammlung „über Jahrzehnte hinweg“ nicht zurückverlangt und damit ihre Eigentumsrechte verwirkt. Anders der Bundesgerichtshof. Bis zur „Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse“ in der (Noch-)DDR im Frühjahr 1990 bestand keine Möglichkeit, dort Eigentumsrechte geltend zu machen. Deshalb bestätigt der Bundesgerichtshof die Hemmung von Fristen bis zu diesem Zeitpunkt. Was aber bis Anfang 1990 nicht verjähren konnte, kann erst recht nicht verwirkt sein.

Raue fragt: Warum hat das Gericht nicht wenigstens die in den 60er Jahren gewährte Entschädigung von 225 000 Mark zurückgefordert? Dies kommt einer Aufforderung zum Rechtsbruch gleich. Denn das Zivilgericht kann nur über Eigentumsherausgabe entscheiden. Die Lastenausgleichsbehörde, die für Entschädigungszahlungen zuständig ist, kann die Entschädigung zurückverlangen, wenn die Plakate zurückgegeben worden sind. So steht es im Gesetz und so werden seit der Wiedervereinigung in ähnlichen Fällen die Entschädigungszahlungen mit Zins und Zinseszins von den Behörden eingetrieben, mitunter beinhart.

Rollt nun eine Prozessflut auf das Landgericht zu, wie es Raue prophezeit? Einstweilen wohl nicht, weil Eigentümer damit rechnen müssen, dass ihnen der aktuelle Besitzer den Verjährungseinwand entgegenhält, wonach in Deutschland auch jeder Dieb 30 Jahre nach der Tat dem Eigentümer die Nase zeigen kann mit der Begründung: Alles verjährt, du bekommst dein Eigentum nicht zurück. Im Fall Sachs wurde der Verjährungseinwand allerdings von der Gegenseite nicht erhoben. Das wäre auch rechtsmissbräuchlich gewesen, weil Bund, Länder und Gemeinden im Dezember 1999 feierlich erklärt hatten, sie wollten sich bei NS-Raubkunst nicht auf Verjährungsfristen berufen. Und das Deutsche Historische Museum, gegen das Peter Sachs geklagt hat,  ist eine Bundesinstitution.

Privatbesitzer von Raubkunst können sich in Deutschland aber weiterhin auf Verjährung berufen. Schon vor der Verabschiedung der Washingtoner Grundsätze 1998 und verstärkt seit einigen Jahren wurde in den Nachbarländern und insbesondere den USA immer wieder in Zivilgerichtsverfahren Raubkunst eingeklagt, weil die Unterzeichnerstaaten die Washingtoner Vereinbarung unzureichend umsetzen. Aktuelle Urteile in den USA zeigen, dass dort sogar gegen deutsche Besitzer Herausgabeklagen möglich sind, weil deutsches Verjährungsrecht als Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien nicht beachtet wird. Selbst Zwangsverkäufe in Privatauktionen werden als De-facto-Enteignungen angesehen, der gutgläubige Eigentumserwerb wird nicht anerkannt.

Deutschland kann sich international längst nicht mehr hinter dem juristischen Schutzschild Verwirkung oder Verjährung verstecken und so die Rückgabe von NS-Raubkunst verweigern. Weder bei den Sachs-Plakaten in Berlin noch bei der „Sumpflegende“ von Klee in München oder beim „Buchsbaumgarten“ von Nolde in Duisburg.

Gunnar Schnabel ist Rechtsanwalt in Berlin. Zusammen mit Monika Tatzkow hat er das Standardwerk „Nazi Looted Art – Kunstrestitution weltweit“ herausgegeben. Infos unter www.nazi-looted-art.de.

Gunnar Schnabel

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