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Kultur: Recht und Gerechtigkeit

Jeder Fall liegt anders: eine Berliner Tagung zur Rückgabe von NS-Raubkunst

Im vergangenen Juli berief die Bundesregierung eine hochrangig besetzte Ethik-Kommission als Schiedsinstanz in strittigen Fällen der Restitution „NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“. Es hatte sich erwiesen, dass das juristische Instrumentarium zur Regelung des Nazi-Unrechts nicht ausreicht.

Jedoch: Die Kommission ist noch nicht ein einziges Mal tätig geworden, wie der zuständige Beamte bei der Kulturstaatsministerin (BKM), Günter Winands, mitteilte. Er sprach zur Eröffnung der Berliner Tagung „Von der Provenienzforschung zur Restitution geraubten Kulturguts: politischer Wille und praktische Umsetzung“. Seit die Washingtoner Konferenz Ende 1998 das Thema der NS-Enteignungen jüdischen Besitzes auf eine internationale Ebene gehoben hatte und manche Staaten, darunter Deutschland und Österreich, ihre Rechtslage dramatisch modifizieren mussten, erforschen Museen, Archive und Bibliotheken die Herkunft von Objekten ihrer Sammlungen, die womöglich durch Nazi-Untaten erworben wurden. Vieles ist an – zumeist, aber nicht ausschließlich – jüdische Eigentümer oder in der Regel ihre Erben zurückgegeben worden. Einige – wie sich mittlerweile zeigt: wenige – Fälle sind strittig.

Die Lage ist auch für Juristen nur mühsam zu überblicken, stoßen doch häufig Rechtssysteme verschiedener Länder aufeinander. Um Ansprüche von NS-Opfern nicht von vorneherein scheitern zu lassen, forderte die Konferenz den Verzicht auf formale Einwände wie Verjährung. Dem wird Rechnung getragen; der Grundsatz „Im Zweifel für die Anspruchssteller“ ist in Deutschland Gemeingut geworden und hat 1999 durch die „Berliner Erklärung“ von Bund, Ländern und Gemeinden die nötige Grundlage erfahren.

So musste es schon verwundern, dass sich BKM-Referent Wolfgang Maurus zu einer rechtsphilosophischen Betrachtung aufschwang, die eine moralisch fundierte „Gerechtigkeit“ über das formale Recht erhob. Hätte er es beim „guten Willen“ belassen, wäre die mittlerweile durchgängige Praxis deutscher Institutionen trefflich beschrieben. „Gerechtigkeit“ hingegen kann keine Leitlinie in Streitfällen sein, bei denen konkurrierende Ansprüche gegeneinander abgewogen werden müssen. Dazu hatte Peter Raue – neben seiner Paraderolle als MoMA-Beweger bekanntlich Rechtsanwalt – Erhellendes, auch Ernüchterndes beizutragen. Jeder, wahrlich jeder Einzelfall ist anders gelagert. Raue ermahnte dringlich, statt Gerichtsverfahren Vermittlung zu suchen.

Einen anderen Tenor hatte der Beitrag von Anne Webber, die einer (privaten) „Kommission für Raubkunst“ in London vorsteht. Sie verstieg sich zu dem Fehlschluss, die geschätzte Zahl des NS-Raubgutes mit der Zahl bisheriger Restitutionen zu vergleichen und knapp 20000 Raubkunstwerke in deutschen Sammlungen zu vermuten. Allein die Evidenz der von den Alliierten vorgenommenen Rückgaben Ende der Vierzigerjahre spricht dagegen, ebenso die sorgfältige Arbeit, die Provenienzforscher und -forscherinnen an Museen und Archiven leisten.

Nicht zuletzt – dies wurde höflich ausgeklammert – der internationale Kunsthandel hat ein starkes Interesse an einer möglichst weit gehenden Fassung von Restitutionsklauseln. Viele Kunstwerke tauchen unmittelbar nach ihrer Rückgabe im Auktionshandel auf. Dagegen ist nichts einzuwenden, es beschreibt nur gängige Praxis. Die in Berlin geäußerte Beschwörung der emotionalen Qualitäten, die ein Kunstwerk für jene besaß, denen es geraubt wurde, kommt 60 Jahre nach dem Untergang des „Dritten Reiches“ furchtbarerweise zu spät. Was noch zu tun bleibt, muss sich an den komplizierten Regeln des Rechtes orientieren – umso mehr, als Gerechtigkeit im vollen Wortsinn nicht mehr zu erlangen ist.

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