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Bestechliche Ärzte: Vollkommen frei

Wenn sich Kassenärzte von der Pharmaindustrie beschenken lassen, ist das nicht strafbar - weil die Korruptionsparagrafen für Freiberufler nicht gelten. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber das ändert.

Jetzt ist es höchstrichterlich. Klinikärzte, die sich bestechen lassen, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Ihre niedergelassenen Kollegen dagegen, die sich an Geschenken der Arzneihersteller, Fangprämien der Kliniken und Gefälligkeiten des Apothekers von nebenan bereichern, haben diesbezüglich nichts zu fürchten. Und der Pharmareferent, der den gleichen Scheck vormittags im Klinikum und nachmittags in der Arztpraxis überreicht, macht sich vormittags strafbar und nachmittags nicht. Im ersten Fall hat er einen Angestellten bestochen, im zweiten einen Freiberufler, für den die Korruptionsparagrafen nicht gelten.

Nachvollziehbar ist diese Unterscheidung nicht im Entferntesten. Der Freibrief fürs Schmieren kostet Unsummen und gefährdet Patienten. Für Richterschelte aber besteht kein Anlass. Auch oberste Juristen haben nach geltendem Recht zu urteilen. Um Praxisärzte „korruptionsfähig“ zu machen, hätten sie tricksen und diese zu Beauftragten der Kassen erklären müssen – was ein ebensolches Unding wäre. Der Skandal liegt darin, dass die Regierenden die Dinge erst laufen ließen und ihr Nichtstun zuletzt noch damit begründeten, ein erwartbares Urteil abwarten zu müssen. Der BGH hat für seine Grundsatzentscheidung eineinhalb Jahre gebraucht. Hoffentlich ist der Gesetzgeber nun schneller. raw

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