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Meinung: Geh weg vom Bürgersteig

„Nur nicht in die Quere kommen“ vom 26. August Das angesprochene angebliche Dilemma zwischen Verstoß gegen die StVO durch elterliches Hinterherradeln auf dem Gehweg und Verletzung der Aufsichtspflicht scheint sehr konstruiert.

„Nur nicht in die Quere kommen“

vom 26. August

Das angesprochene angebliche Dilemma zwischen Verstoß gegen die StVO durch elterliches Hinterherradeln auf dem Gehweg und Verletzung der Aufsichtspflicht scheint sehr konstruiert. Mit der Pflicht radelnder Kinder zur Benutzung der Gehwege in § 2 StVO geht die Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf Fußgänger einher. Diese besondere Rücksichtnahme kann eigentlich nur bei Schrittgeschwindigkeit gewährleistet sein. Einem dementsprechend besondere Rücksicht nehmendem Kind kann das Elternteil, guten Willen vorausgesetzt, das Rad schiebend folgen. Alles andere wird der besonderen Rücksichtnahme auf Fußgänger nicht gerecht und führt zu weiteren Konflikten zwischen Radlern auf dem Gehweg und Fußgängern.

Friedhelm Köhler, Berlin-Kreuzberg

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