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LEICHTS Sinn: Arzt, Patient und Sterben

Ratlosigkeit der Parlamentarier zu Patientenverfügungen: Das Unregelbare lässt sich juristisch nicht regeln.

Ich halte sehr viel vom Instrument der Patientenverfügung und der Möglichkeit, auch in den letzten Lebensphasen einen Rest der Selbstbestimmung zu wahren. Von dem Versuch, die Praxis der Patientenverfügungen gesetzlich zu regeln, habe ich allerdings nie viel gehalten. Deshalb bin ich auch nicht enttäuscht darüber, dass der Bundestag in dieser Legislaturperiode zu keinem Gesetzesbeschluss mehr kommen wird, weil keiner der drei vorliegenden Entwürfe eine Mehrheit erwarten konnte. Im Gegenteil, ich nehme diese Ratlosigkeit der Parlamentarier als einen höheren Hinweis darauf, dass der Versuch, das am Ende Unregelbare im Vorwege juristisch exakt zu regeln, nicht aufgehen kann.

Aber nun schrittweise. Eines ist immer klar gewesen: Ärztliche Eingriffe ohne Einwilligung des Patienten sind eine strafbare Körperverletzung. Und eines ist immer deutlicher geworden: Eine solche Einwilligung ist an eine hinreichende Aufklärung des Patienten über Wesen, Chancen und Risiken des Eingriffs gebunden – auch wenn diese Aufklärung gelegentlich zum Unterschreiben eines unübersichtlichen Formulars degeneriert. Jedenfalls: Selbst dann, wenn eine ärztliche Behandlung das Leben eines Patienten retten könnte, ist diese Behandlung nicht zulässig, wenn dieser Patient sie im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte verweigert.

Was aber, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen (oder Widerwillen) akut zu fassen oder zu artikulieren und eine Rückkehr in ein bewusstes Leben nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist? Dann gilt es, den „mutmaßliche Patientenwillen“ zu ermitteln oder zu erspüren. Eine Patientenverfügung, im Vollbesitz der geistigen Kräfte und mit einer Vorstellung von dem verfasst, was kommen könnte, muss als der ernsteste und verbindlichste Hinweis auf den mutmaßlichen Patientenwillen gelten. Das ist inzwischen Konsens, wenn auch möglicherweise noch nicht in jeder Klinik durchgängige Praxis – und so steht es auch in den Richtlinien der Bundesärztekammer. (Auch die beiden christlichen Kirchen stellen in diesem Sinne seit Jahren Formulare für eine Patientenverfügung bereit.)

Also alle Probleme gelöst? Eben nicht! Denn wenn die Logik einer Patientenverfügung so verkürzt werden kann: „Wenn der und der Fall eingetreten ist, soll Folgendes nicht mehr an mir vorgenommen werden“, dann kann kein Arzt von der Verpflichtung befreit werden – auch nicht durch ein generalisierendes Gesetz –, in eigener Verantwortung sorgfältig zu prüfen, ob er nun im Einzelfall genau den „Fall“ vor sich hat, der in der Verfügung beschrieben wurde – oder ob die Dinge doch etwas anders liegen. Und er muss prüfen, ob er sicher sein kann, dass der Patient bei seiner einstmals unterschriebenen Willenserklärung auch geblieben ist; weshalb ja auch empfohlen wird, die eigene Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen neu zu unterschreiben, um die Kontinuität der Willensbildung zu dokumentieren. (Und selbst von Patienten, die klar bei Kopf sind, wissen wir, dass sie – ist die fatale Krankheit erst einmal eingetreten – über lebensverlängernde Behandlungen zuweilen anders denken als in den Tagen ihrer Gesundheit.)

Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber mag sich vorstellen, er könne formale und inhaltliche Kriterien für eine Patientenverfügung festlegen. Aber er kann den Arzt niemals aus seiner situativen Verantwortung befreien. Und er kann noch nicht einmal einen Arzt belangen, der aus einem langen Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten von diesem mündlich immer wieder versichert bekommen hat, wann er, bewusstlos geworden, auf eine weitere Behandlung verzichten will – und der sich an diese vertrauensvolle Willenserklärung dann auch hält.

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