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Meinung: Erbe gehört nicht zum Zugewinn

Betrifft: „Je nach Vermögen“ vom 12. Februar 2004 Sie schreiben, einer der wichtigsten Faktoren für den zunehmenden Wunsch nach Absicherung seien die zu erwartenden Erbfälle, die den Wohlstand des Wirtschaftswunders in die nächste Generation übertragen und Sie gehen dabei davon aus, dass Ererbtes in den Zugewinn falle.

Betrifft: „Je nach Vermögen“ vom 12. Februar 2004

Sie schreiben, einer der wichtigsten Faktoren für den zunehmenden Wunsch nach Absicherung seien die zu erwartenden Erbfälle, die den Wohlstand des Wirtschaftswunders in die nächste Generation übertragen und Sie gehen dabei davon aus, dass Ererbtes in den Zugewinn falle. Um potentielle Erben davor zu bewahren, Opfer etwaiger „Erbschleicher via Zugewinn“ zu werden, möchte ich auf § 1374 Abs. 2 BGB hinweisen, wonach gerade „das Vermögen, das ein Ehegatte (. . .) von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt“ dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, es sei denn, und dies ist selten, es kann den Umständen entsprechend zu den Einkünften gerechnet werden. Eine Teilhabe des Ehegatten am Erbe über den Zugewinnausgleich ist daher nicht möglich. Etwas anderes gilt für die Erträge, die ein ererbtes Vermögen möglicherweise abwirft.

Der Abschluss eines Ehevertrages veranlasst Heiratswillige, sich auch über die materielle Ausstattung ihrer Ehe und die Erwartungen an die gemeinsame Zukunft Gedanken zu machen, nach meiner Erfahrung als Rechtsanwältin mit familienrechtlichem Schwerpunkt eine gute Voraussetzung für das Gelingen einer Ehe.

Sibylle Laurischk, Mitglied des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag für die FDP–Fraktion

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