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Meinung: Warum lassen Richter bei Jugendlichen immer Nachsicht walten?

„Tödlicher Messerstich: Haftbefehl gegen 18-Jährigen“ vom 23. Dezember 2005 Der Totschlag an dem 18-jährigen Gymnasiasten in Köpenick hat mehrere Ursachen, aber ein Punkt muss jetzt Konsequenzen haben.

„Tödlicher Messerstich: Haftbefehl gegen

18-Jährigen“ vom 23. Dezember 2005

Der Totschlag an dem 18-jährigen Gymnasiasten in Köpenick hat mehrere Ursachen, aber ein Punkt muss jetzt Konsequenzen haben. Da wird jetzt bekannt, dass es sich bei dem (mutmaßlichen) Täter um einen jungen Mann handelt, der „einschlägig seit drei Jahren als Rohheitstäter“ bekannt ist. Als Jurist frage ich mich, weshalb sich dieser arbeitslose Jugendliche auf freiem Fuß befindet. Besonders bestürzend ist, dass er erst im Sommer 2004 wegen Raubes verurteilt worden ist und normalerweise in die Jugendhaftanstalt gehört. Wie hoch war damals die Strafe? Warum läuft der Mann schon wieder frei herum? Noch skandalöser ist aber die Tatsache, dass er erst kürzlich wieder eine schwere Straftat begangen haben muss bzw. haben soll, denn eine Anklage wegen schweren Raubes ist ihm erst vor drei Wochen zugestellt worden. Wenn einem dringend Tatverdächtigen eine hohe Strafe droht, ist es pflichtwidrig, ihn nicht in U-Haft zu nehmen. Es sollte geprüft werden, ob gegen die betreffenden Richter (ggf. auch gegen die Justizsenatorin) nicht nur Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, sondern ob nicht auch strafrechtliche Schritte geboten sind.

Frank Hoffmann, Rechtsanwalt und Notar,

Berlin-Dahlem

„Keine Haft für jungen Gewalttäter“

vom 13. Dezember 2004

Die exzessive Auslegung des Jugendstrafrechts durch die Organe der Judikative zum Wohle des Täters führt zu der Frage, wie man das verbriefte Recht auf Unversehrtheit von Leib und Leben im Alltag absichert?! Eine Anzeige scheint sinnlos, wenn der Täter spätestens einen Tag nach dem Übergriff wieder vor der Tür steht. Jugendliche Delinquenten schreien nach Würdigung ihrer Tat. Wenn der moderne Staat es auf sich genommen hat, Normübertretungen im Bereich der Körperverletzung zu sühnen und damit Rache und Blutfehden zu vermeiden, muss er dies auch durchsetzen.

Jürgen Mann, Berlin-Schöneberg

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

sehr geehrter Herr Mann,

Ihre Leserbriefe spiegeln weit verbreitete, irrige Vorstellungen.

An dieser Stelle kann die Diskussion um die – wahre, durch die Statistiken belegbare – Sicherheitslage und das – irrationale, durch verzerrte Mediendarstellung jedenfalls mitgeprägte – davon abweichende, schlechte Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nicht geführt werden, obwohl sie mit dem Thema offensichtlich eng zusammenhängt. Was die Inhaftierung von jugendlichen Straftätern angeht, ist die Verfassungs- und Gesetzeslage eindeutig. (Untersuchungs-) Haft soll nur in wirklich unabweisbaren Fällen verhängt werden. Das beruht auf der Überlegung, dass derartige Maßnahmen eigentlich dem „Erziehungsgedanken“ widersprechen.

Jugendliche und heranwachsende Straftäter sollen, wenn irgend möglich, durch erzieherische Eingriffe von der Begehung weiterer Straftaten abgebracht werden. Das beruht nicht auf Überlegungen von liberalen Gutmenschen, sondern hat sich als zutreffender Ansatz vielfach bewiesen. Regelfall ist nicht der „Intensivtäter“ aus Berlin-Neukölln, sondern immer noch derjenige Jugendliche oder Heranwachsende, der nach ein- oder zweimaligem „Kontakt“ mit der Polizei bzw. der Justiz nie wieder auffällt. Hingegen ist die Rückfallquote von inhaftiert gewesenen Jugendlichen oder Heranwachsenden bestürzend hoch. Auch dies ist nachweisbar.

Wenn sich Staatsanwälte und Richter an die Vorschriften halten, die diese gesetzgeberischen Grundüberlegung widerspiegeln, ist das kein „Skandal“, keine exzessive Auslegung des Jugendstrafrechts, sondern genau das, was sie geschworen haben zu tun – ihr Amt getreu dem Gesetz auszuführen. Wenn Sie, Herr Hoffmann, darin sogar Veranlassung für „strafrechtliche Schritte“ sehen, was immer Sie damit meinen, hört sich dies vielleicht gut an, geht aber an der Rechtslage weit vorbei – was Sie als Rechtsanwalt und Notar leicht hätten überprüfen können. Meinen Sie, die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen sollten geändert werden, so sind Sie offensichtlich an der falschen Adresse. Dafür wäre nämlich nicht die Justiz (als Rechtanwender), sondern der Bundestag (als Rechtsetzer) zuständig. Selbstverständlich ist jede schwere Straftat für die Betroffenen und ihre Angehörigen eine Katastrophe, deren Auswirkungen oft schwer wiegen und lange andauern.

Gerechte Sühne ist Teil der Strafe. Das Finden der Balance zwischen den oben skizzierten Grundsätzen des Jugendstrafrechts, der Sühne für die begangene Tat und einer ganzen Reihe weiterer Gesichtspunkte ist die Arbeit, die Staatsanwälte und (Berufs- und Laien-) Richter zu leisten haben. Das Verbreiten von polemischen Allgemeinplätzen hilft weder dabei noch bei der Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Faust, Deutscher Richterbund e. V.,

Vorsitzender des Landesverbandes Berlin

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