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Name und Anschrift: Auskunftsfreude beim Einwohnermeldeamt

Sie wollen nicht im Telefonbuch stehen? Kein Problem. Formlose Mitteilung genügt. Bei Online-Registern ist es schon schwieriger. Aber am schwierigsten ist es, man glaubt es kaum, beim Staat.

Von Fatina Keilani

Jeder kann Name und Anschrift von jedem anderen erfragen, ohne besondere Begründung. Wer nicht genannt werden will, hat kaum Recht auf Widerspruch. Und das in einem Land, das Massen von Datenschutzbeauftragten beschäftigt und das dem Bürger für seine Daten umfangreiche Löschungsansprüche einräumt. Fürs Einwohnermeldeamt gilt das alles nicht. Nur bei Vorliegen besonders schutzwürdiger Interessen kann es eine Auskunftssperre geben – etwa bei Gefährdung von Leib oder Leben desjenigen, dessen Adresse herausgegeben wird. Kritisch auch, dass niemand erfährt, wer seine Daten schon abgefragt hat. Grundsatz bei Datenschützern ist, dass jeder Herr über seine Daten sein soll. Das geht auf unser Grundgesetz zurück und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nun sagen manche, die sozialen Netzwerke des Internets, etwa Facebook, seien viel gefährlicher. Mag sein. Aber es gibt einen bedeutenden Unterschied: Bei Facebook bestimmt jeder selbst, was er preisgibt. Beim Melderegister bestimmt es der Staat.

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