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Meinung: Partner werden ist nicht schwer Von Cordula Eubel

Das Urteil kommt überraschend: Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf ist die Arbeitsmarktreform Hartz IV in einem wesentlichen Punkt verfassungswidrig. Die Richter bemängeln, dass unverheiratete Paare finanziell füreinander einstehen müssen, wenn einer von beiden länger arbeitslos ist und der andere genügend zum Lebensunterhalt verdient.

Das Urteil kommt überraschend: Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf ist die Arbeitsmarktreform Hartz IV in einem wesentlichen Punkt verfassungswidrig. Die Richter bemängeln, dass unverheiratete Paare finanziell füreinander einstehen müssen, wenn einer von beiden länger arbeitslos ist und der andere genügend zum Lebensunterhalt verdient. Eine Klägerin hat per einstweiliger Verfügung Anspruch auf Arbeitslosengeld II erhalten, auch wenn sie mit einem berufstätigen Mann zusammenlebt, der sie unterstützen könnte. Das Urteil überrascht deshalb, weil es seit Jahrzehnten in der Sozialhilfe Praxis ist, dass das Partnereinkommen berücksichtigt wird bei der Frage, ob jemand einen staatlichen Transfer erhält. Und zwar unabhängig davon, ob ein Paar verheiratet ist oder in einer so genannten eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Begründet wird dies damit, dass es sich um eine Fürsorgeleistung handelt. Die wird nur dann gezahlt, wenn die betroffene Person bedürftig ist. Hier gilt das Prinzip: Erst einmal soll die kleine Solidargemeinschaft für den Betroffenen einstehen – also in dem Fall der Partner mit eigenem Einkommen – bevor die große Solidargemeinschaft der Steuerzahler finanziell unter die Arme greifen muss. Dieses Prinzip wurde bislang auch von vielen deutschen Gerichten immer wieder bestätigt. Daher ist kaum damit zu rechnen, dass nach dem Urteil des Sozialgerichts Hartz IV grundsätzlich überarbeitet werden muss.

Interessant ist das Urteil allerdings an einer anderen Stelle. Die Richter kritisieren, dass die Anrechnung von Partnereinkommen dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde. Sie begründen dies damit, dass die Regelung nur für heterosexuelle Paare gilt, nicht aber für homosexuelle Lebensgemeinschaften. Laut HartzIV-Gesetz müssen nur die homosexuellen Paare gegenseitig für ihren Unterhalt aufkommen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Die Kritik der Richter ist verständlich. Warum sollen Schwule oder Lesben, die in einer festen Beziehung zusammenleben, nicht auch finanziell füreinander sorgen, wenn einer von beiden arbeitslos wird? Dann allerdings müsste auch tatsächlich Gleichheit hergestellt werden. Die Homo-Ehe müsste dann auch der Ehe zwischen Mann und Frau gleichgestellt werden. Konsequent, mit allen steuerlichen Vorteilen.

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