zum Hauptinhalt

POSITIONEN: Du mich auch

Fast 20.000 Anzeigen wegen Beleidigung gab es 2006 in Berlin. Nur Politiker dürfen sich laut Strafgesetzbuch "in Wahrnehmung berechtigter Interessen" beleidigen.

Ticken die da oben noch richtig? Grünen-Chefin Roth nannte Bischof Mixa jüngst einen „durchgeknallten Oberfundi“. Der konterte, die Attacken von Frau Roth trügen „faschistoide Züge“. Im Jahre 2001 wackelte der Stuhl von Jürgen Trittin, weil er CDU-Chef Laurenz Meyer bescheinigt hatte, dieser sehe nicht nur so aus, sondern habe auch die Mentalität eines Skinhead. Doch gemach – Politiker dürfen sich beleidigen. Sie schimpfen gemäß § 193 Strafgesetzbuch meist „in Wahrnehmung berechtigter Interessen“. Die Vorschrift ist sinnvoll, denn sie belebt die politische Debatte. Sie erlaubt aber nicht, andere Personen übel zu schmähen (wie Joschka Fischer es 1984 tat, als er Bundestagsvizepräsident Stücklen per Zwischenruf ein „Arschloch“ nannte). Ungeachtet dessen inszenieren Politiker ihre Frechheiten immer diffamierender und äußerst medienwirksam – quasi per Pressemitteilung.

Leider spiegeln sie unseren Umgangston wider. Fast 20 000 Beleidigungsanzeigen ging die Berliner Polizei 2006 nach: das entspricht Rang fünf aller registrierten Delikte, nach Diebstahl, Körperverletzung, Betrug und Sachbeschädigung. Hier liegt das Problem: Was Politiker dürfen (oder was folgenlos bleibt), ist Bürgern untereinander noch lange nicht erlaubt. Ein unbedachtes Wort vor der Haustür, im Verkehr, auf dem Amt – schon mahlt die Mühle der Justiz: Wenn der Beschimpfte eine Strafanzeige erstattet, ermittelt die Polizei; sehr oft erlässt das Amtsgericht, wenn die Amtsanwaltschaft dies beantragt, einen Strafbefehl. Immerhin rund 2000 Ehrabschneider – darunter nur knapp 200 Frauen – wurden voriges Jahr abgeurteilt. Die Geldstrafen liegen zwischen dem Monatslohn eines Minijobbers und dem eines Facharbeiters.

Eine verzweifelte Mutter beschimpfte ihren Exmann telefonisch als „Miststück“, weil er ihr jahrelanges Flehen ignorierte, die gemeinsamen Kinder sehen zu dürfen. Geldstrafe: 450 Euro. Ein Hartz-IV-Empfänger soll einen forschen GEZ-Mitarbeiter an zwei Tagen mit harschen Worten aufgefordert haben, sich endlich zu „verpissen“, weil er nichts anzumelden habe. Geldstrafe hier: 3200 Euro. Solch hohe Strafen sind überzogen. Hinzu kommt: Was eine Beleidigung ist, entscheiden allein Richter, obwohl die Grenze zur freien Meinungsäußerung ungeklärt ist. Unklar ist nicht selten auch die Beweislage. Viele Strafbefehle beruhen nur auf Aussagen des „Opfers“. Bis zur etwaigen Verhandlung vergehen viele Monate. Vor Gericht können Zeugen sich nicht mehr genau an einzelne Wörter erinnern. Außerdem entgleitet mancher böse Satz im Affekt oder Rausch: Bei einem Viertel der 2006 in Berlin registrierten Ehrdelikte löste Alkohol die Zunge. Beleidigungen geht häufig handfester Streit voraus, geschimpft beiderseits. Wenn Streithähne sich gegenseitig anzeigen, schwellen Ermittlungsakten besonders stark an – oft ergebnislos. Wer aber einem Strafbefehl nicht binnen 14 Tagen widerspricht, muss blechen und gilt als vorbestraft.

Staatsanwälte können solche Verfahren trotz Anzeige einstellen oder einen Sühneversuch anregen. Ihre Richtlinien sehen das vor, wenn kein „öffentliches Interesse“ an der Verfolgung besteht. Gemeint sind vor allem Fälle ohne „wesentliche Ehrenkränkung“: Familienzwist, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten. Die Anzeigenden sollen dann an den Schiedsmann verwiesen werden. Erst wenn ein Sühneversuch gescheitert ist, darf das Opfer eine Privatklage erheben. Diese frühe Einstellung erfolgt zu selten. Dabei sind Polizei und Justiz mit Straftaten, die weit schwerer wiegen, ausgelastet. Trotzdem werden Ehrenkränkungen monatelang ermittelt und vor Gericht mit Zeugen und Verteidigern lange durchgekaut. Das ist teuer: bei „Freispruch“ für den Staat, ansonsten für den Verurteilten, denn der bleibt auf Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.

Ehrverletzungen gehören deshalb zunächst vor den Schiedsmann, den es in allen Bezirken gibt. Der Gekränkte kann den Beleidiger dort vorladen lassen. Schiedsleute können Beweis erheben und Einigungen protokollieren. Dieser Weg ist günstig und effizient. Der Täter wird nicht kriminalisiert, die Kontrahenten sitzen sich auf Augenhöhe gegenüber. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit eines Handschlages und Satzes, der im Gerichtsaal noch seltener zu hören ist als in der Politik: „Es tut mir leid.“

Der Autor ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin.

Sebastian Bartels

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false