zum Hauptinhalt

Meinung: Ratlos im Hühnerstall

Was nützen Sperrbezirke gegen die Vogelgrippe?

Alexander S. Kekulé Die Idee ist so alt wie naheliegend: Wenn in einem Betrieb die Vogelgrippe ausbricht, wird abgesperrt – kein Geflügel darf mehr rein, Vögel sowie ihre Produkte und Ausscheidungen dürfen nicht mehr raus. An der Grenze des Sperrbezirks müssen Schilder aufgestellt werden mit der Aufschrift „Geflügelpest“. Bei bestätigter Erkrankung wird der gesamte Bestand getötet, im Verdachtsfall kann die Behörde die Tötung anordnen (und wird es in der Regel auch tun).

Das alles steht in der altehrwürdigen Geflügelpest-Verordnung aus dem Jahre 1972. Später wurde ergänzt, dass der „Sperrbezirk“ mindestens drei Kilometer Radius haben muss und dazu ein „Beobachtungsgebiet“ mit zehn Kilometer Radius festzulegen ist, in dem die Geflügelbestände besonders überwacht werden. Aus diesem Beobachtungsgebiet dürfen Geflügel, Bruteier und Stallmist nicht hinausgebracht werden. Das alles klingt vernünftig und hat sich bei anderen Infektionskrankheiten der Haustiere auch bewährt: Ob Maul- und Klauenseuche des Rindes, Schweinepest oder Newcastle-Krankheit des Geflügels – sie alle brechen typischerweise unter Nutztieren in einem bestimmten Bestand aus und werden dann vom Tiertransporter, dem Mistwagen oder den Stiefeln des Bauern auf den nächsten Hof verschleppt.

Doch beim gegenwärtigen Ausbruch der Vogelgrippe H5N1 unter Wildvögeln wirkt die für Haustiere entwickelte Faustregel, die sich auch in der eilig gezimmerten „Wildvogel-Geflügelschutzverordnung“ vom 19. Februar 2006 wiederfindet, absurd: Um jeden gestrandeten Schwan, um jeden abgestürzten Habicht werden eine Drei- und eine Zehn-Kilometer- Zone (bei Bedarf auch größer) gezogen. Fast täglich verkünden deutsche Landräte die Festlegung solcher Sperrbezirke, von Rügen bis Bad Tölz.

Aber wenn im Drei-Kilometer- Radius eines Geflügelhofs (die derzeit ohnehin keine Freilandhaltung haben) zufällig ein Vogel mit H5N1 vom Himmel fällt oder eine an Vogelgrippe gestorbene Ente an Land treibt, hat der Betreiber ein echtes Problem: Lebendes Geflügel darf nicht mehr raus, auch der Mist muss im Sperrbezirk bleiben. Sogar privat gehaltene Hausvögel dürfen nicht mehr innerhalb des Beobachtungsgebiets transportiert werden. Wer etwa seinen Papagei zum Tierarzt oder zur Tante in Urlaubspension bringen will, hat Pech gehabt. Für Sonder- und Ausnahmeregelungen sind wie üblich die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Theoretisch gibt es in Deutschland also rund 440 Möglichkeiten, mit der Vogelgrippe umzugehen.

Statt nach dem Zufallsprinzip mit jedem toten Wildvogel ein weiteres Zehn-Kilometer-Areal der Republik mehr oder minder unter Quarantäne zu stellen, muss eine neue, bundeseinheitliche Strategie gegen die Vogelgrippe entwickelt werden. Dazu gehört an erster Stelle die detaillierte Untersuchung, welche Vogelarten in welchen Regionen betroffen sind – und welche anderen Tierarten (zum Beispiel Katzen) möglicherweise infiziert werden können. Darauf basierend muss eilig definiert werden, unter welchen Bedingungen der direkte Kontakt mit Wildvögeln oder ihren Exkrementen eventuell für Menschen gefährlich sein kann.

Die Geflügelhalter schließlich brauchen vollkommen neue, bundeseinheitliche Regeln für betriebliche Hygiene, Tiertransport und Umgang mit Fäkalien, damit sie in Zeiten der Vogelgrippe weiterhin sicher und wirtschaftlich produzieren können. Es gibt keine objektiven Gründe, warum diese Tierseuche nicht in den Griff zu bekommen sein sollte – außer solchen, die wir uns selber machen.

Der Autor ist Institutsdirektor und Professor für Medizinische Mikrobiologie in Halle. Foto: J. Peyer

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false