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Meinung: Raumschiff Bellevue

Der Präsident steht über den Parteien und deren Kritik

Kaum jemals wurde mit einem Bundespräsidenten so rüde und anmaßend umgesprungen wie mit Horst Köhler in der Gnadensache Christian Klar. Politiker fast aller Parteien haben sich an diesem Rüpelspiel beteiligt. Der Fall Klar ist überstanden. Aber die Frage bleibt: Darf man so rücksichtslos mit dem Staatsoberhaupt umgehen? Ja, darf der Bundespräsident überhaupt öffentlich kritisiert werden?

Wer unsere jüngste Verfassungsgeschichte und das Grundgesetz näher kennt, wird die Frage weder für altmodisch noch für weltfremd halten. Das Amt des Bundespräsidenten ist nämlich nicht nur als pouvoir neutre, als neutrale Instanz über den politischen Streithähnen konstruiert, sondern das Grundgesetz sieht außerdem keine politische Kritik am Präsidenten vor – und doch gibt es eine indirekte parlamentarische Kontrolle des Staatsoberhauptes. Unglaublich? Aber wahr!

Der Präsident darf nur in einem Fall zur unmittelbaren Rechenschaft gezogen werden – wenn er vorsätzlich das Grundgesetz oder ein anderes Bundesgesetz verletzt; dann kann er vor dem Bundesverfassungsgericht angeklagt werden, mit dem Ziel der Amtsenthebung. Bei dieser Staatsanklage handelt es sich jedoch nicht um eine genuin politische Kontrolle, sondern allein um eine richterliche Verteidigung der Verfassung und Gesetze.

Was aber, wenn der Präsident einfach politisch anstößig agiert? Hier sichert die sogenannte Contrasignatur, ein im Bewusstsein der Öffentlichkeit (und vieler Politiker) kaum bekanntes Instrument, beides – dass erstens das Handeln des Bundespräsidenten einer (indirekten) parlamentarischen Kontrolle unterliegt und dass zweitens der Präsident als Person von jeglicher Polemik freigehalten wird. Deshalb heißt es in Artikel 58 des Grundgesetzes: „Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister.“ Der Präsident hat sich für alle bedeutsamen Aktionen (auch für hervorgehoben „politische“ Reden) der Rückendeckung durch ein Mitglied der parlamentarisch verantwortlichen Exekutive zu versichern. Falls es anschließend politische Kritik gibt, hat sie sich allein an den gegenzeichnenden Minister oder Kanzler zu richten. Ein historisches Beispiel: Als Bundespräsident Lübke der Pazifistin Klara Fassbender die Zustimmung zur Annahme eines französischen Ordens verweigerte, wäre korrekterweise nicht er polemisch zu kritisieren gewesen, sondern nur der damalige Außenminister Gerhard Schröder, dessen Amt den Ablehnungsbescheid veranlasst und bereits „gegengezeichnet“ dem Präsidenten zugeleitet hatte. Das aktuelle Gegenstück: Hätte Köhler Christian Klar tatsächlich begnadigt, so hätte sich allfällige Kritik ausschließlich an die Bundesjustizministerin richten dürfen, die diese Verfügung hätte gegenzeichnen müssen.

Zu pingelig gedacht? Einmal abgesehen davon, dass es sich dabei um geltendes Verfassungsrecht handelt, sollte man das Porzellan, von dem man noch einmal essen will, nicht mutwillig zerschlagen. Es gehört nicht nur zum Kodex politischer Gesittung, sondern auch zur weitsichtigen Vorsorge, wenigstens eine Integrationsinstanz ganz aus den politischen Kämpfen herauszuhalten. Selbst unser Staat braucht ein Minimum solcher Reserveautorität. Zugegeben, dazu gehört auch, dass der Präsident selber sich politisch nicht in eine Arena begibt, in der andere kalt zuschlagen, er aber nicht mit gleicher Münze heimzahlen kann. Doch die politisch-kulturelle Nachlässigkeit, in der es, seit Mitte der 90er Jahre zunehmend, geradezu Mode geworden ist, das Staatsoberhaupt immer wieder zu rempeln – sie ist weder höflich noch klug.

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