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Meinung: Scheingeliebte

AUFENTHALTSRECHT FÜR ZWEITFRAU

Menschlich, in Kenntnis der betroffenen Person, würde man die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz wahrscheinlich nachvollziehen, das der Zweitfrau eines Irakers das Aufenthaltsrecht zuspricht. Kulturell, politisch, rechtlich ist das ein Fall, der das Gruseln lehrt. Das Gruseln vor den Abgründen und Spannungen, die durch Zuwanderung entstehen können. Wie können die Grenzen richtig gezogen werden? Die Zweit oder Drittfrau gehört zu den kulturellen Eigenheiten, die in Deutschland eindeutig nicht toleriert werden dürfen. Im Gegenteil – es ist mittlerweile eine wichtige Integrationsaufgabe, das Entstehen kultureller Parallelwelten zu verhindern, die Mädchen und Frauen zu einem Leben in Verhältnissen verurteilen, die zu Recht als menschenunwürdig abgelehnt werden. Politisch liefert die Entscheidung dem Stammtisch Stoff für die These, dass Ausländer sich hier einfach alles erlauben dürfen, und, leider, kann man in diesem Fall nicht beherzt widersprechen. Rechtlich beflügelt das Urteil alle, die mühsam erarbeitete Zuwanderungsregeln fantasievoll außer Kraft setzen wollen. Wozu noch die Mühe mit der Scheinehe, wenn Lebensgemeinschaften aller Art Zuzug und Aufenthalt ermöglichen?tib

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