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Hinter Gittern. In sieben europäischen Ländern gibt es Verwahrsysteme.

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Sicherungsverwahrung: Was machen andere Länder mit gefährlichen Rückfalltätern?

Unser Leser Jürgen Osterloh fragt sich, warum sich Deutschland mit Gesetzen zur Sicherungsverwahrung schwertut und was der Unterschied zu anderen Ländern ist. Der Anstaltsleiter der JVA Freiburg, Thomas Rösch, antwortet ihm.

Seit längerer Zeit beobachte ich das Thema Sicherungsverwahrung, das in allen Medien mehr oder weniger informativ besprochen wird. Tenor ist dabei, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden Regelungen sowohl gegen die Europäische Menschenrechtskonvention als auch gegen das Grundgesetz verstoßen. Diese richterlichen Feststellungen kann ich so nur zur Kenntnis nehmen, ohne sie objektiv bewerten zu können. Informativ wäre eine journalistische Erörterung darüber, wie die Sicherungsverwahrung in anderen europäischen Ländern verfassungskonform geregelt wird.

Warum tut sich Deutschland hier so schwer beziehungsweise, was machen unsere europäischen Partner anders? Dies wäre doch einmal eine Information, die über die ständige Wiederholung bekannter Sachverhalte hinausgeht. (Jürgen Osterloh, Berlin-Lankwitz)

Das sagt Thomas Rösch, Leitender Regierungsdirektor und Anstaltsleiter der JVA Freiburg:

Die europäischen Staaten haben verschiedene Wege gewählt, um ihre Bevölkerung vor verurteilten Straftätern zu schützen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten strafrechtlich verantwortlich waren und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nach ihrer Haftentlassung weitere schwere Straftaten begehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom Dezember 2009 darauf hingewiesen: „Neben Deutschland haben mindestens sieben weitere Vertragsstaaten der Konvention Sicherungsverwahrungssysteme für verurteilte Straftäter vorgesehen, die nicht als psychisch krank gelten, d. h. Straftäter, die bei Begehung der Straftaten strafrechtlich voll verantwortlich waren und aufgrund der Rückfallneigung als gefährlich für die Allgemeinheit erachtet werden.“

Sicherungsverwahrungssysteme gibt es in Österreich, Dänemark, Italien, Lichtenstein, San Marino, Slowakei und in der Schweiz. Ähnliche Regelungen existieren zwischenzeitlich auch in Frankreich. Die meisten anderen europäischen Staaten „regeln“ den Schutz der Bevölkerung durch lange Freiheitsstrafen. In Großbritannien gibt es dazu drei Arten von Strafen (fakultative lebenslängliche Freiheitsstrafe, automatische lebenslängliche Freiheitsstrafe, vorbeugende Freiheitsstrafe). Schweden hat ebenfalls den einspurigen Ansatz, nämlich Verschärfung der Strafe, weg von der Maßregel gewählt.

Interessant ist, dass in Schweden seit Wegfall der Maßregel ein fast ununterbrochener Anstieg längerer Freiheitsstrafen beobachtet werden kann, der allein durch die größere Bevölkerung nicht erklärbar ist. Spanien hat ebenfalls den Weg der langen Freiheitsstrafe bis zu 30 Jahren gewählt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil von 2009 den Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht als konventionswidrig bezeichnet. Deutschland wurde deshalb nicht wegen der bestehenden Sicherungsverwahrung in der Bundesrepublik verurteilt, sondern weil der Gerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 und gegen Artikel 7 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgestellt hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom Mai 2011 entschieden, dass „die Sicherungsverwahrung nur zu rechtfertigen ist, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der ’äußeren’ Freiheit hinaus, weitere Belastungen vermieden werden.“ Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden. Diese Entscheidung ist m. E. keinesfalls eine Entscheidung zu Lasten der Sicherheit der Allgemeinheit. Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch festgestellt, dass in den sogenannten Altfällen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. die Fortdauer dann angeordnet werden darf, wenn eine „hochgradige Gefahr“ schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet.

Das Gericht hat deshalb keine „eindimensionale“ Entscheidung zu Lasten der Bevölkerung getroffen, im Gegenteil: Durch die angemahnte Neuregelung der Sicherungsverwahrung mit entsprechender Therapieausrichtung ist die Bevölkerung in Zukunft besser geschützt, indem nach dem vorgesehenen Gesamtkonzept keine Sicherungsverwahrten ohne entsprechende Therapie mehr in die Freiheit entlassen werden. Die dem Bundesgesetzgeber und den Ländern vorgegebene Neuregelung wird deshalb im Ergebnis zu einer Verbesserung der Sicherheit führen. Sowohl Frankreich als auch Großbritannien haben trotz einer hohen Rate von langen Freiheitsstrafen eine höhere Kriminalitätsbelastung als Deutschland aufzuweisen. Die BRD ist deshalb mit der Zweispurigkeit des Strafensystems „gut gefahren“ und sollte sie deshalb nicht aufgeben. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu die entsprechende völkerrechtsfreundliche Regelung unter Beachtung der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit mit seiner Entscheidung vom Mai 2011 aufgezeigt.

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