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Eigentlich eine klare Sache: Einige Radfahrer nehmen es mit der Fahrtrichtung nicht so ganz genau.

© dpa

Geisterfahrer auf dem Rad: Wenn es kracht, haftet der Radfahrer

Für Radfahrer ist die Benutzung der falschen Fahrbahn eine gefährliche Abkürzung. Schon aus Gründen des Eigenschutzes verbietet sich das eigentlich. Ein Gericht in München hat im Falle eines Geisterfahrers auf zwei Rädern nun auch der Radfahrerin die volle Schuld zugesprochen.

Bei Unfällen zwischen Radfahrern und Autos haften Autofahrer häufig mit, obwohl sie nichts falsch gemacht haben. Grund ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Verstößt ein Radfahrer aber gravierend gegen seine Sorgfaltspflichten, kann er auch alleine haften, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München (AZ.: 345 C 23506/12).

In dem verhandelten Fall wechselte eine Radfahrerin vom Radweg auf der linken Straßenseite auf die linke Fahrbahn der Straße. Die Radfahrerin war also kurzzeitig in der falschen Richtung unterwegs und wurde dort von einem Auto erfasst und verletzt. Ihre Klage auf Schmerzensgeld wies das Gericht jedoch ab, weil ihr Verschulden so überwiegend sei, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aufgrund der Betriebsgefahr des Autos entfalle.

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