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Politik: Allein die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe ist für das Gericht kein Asylgrund

Kurden werden nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in der Türkei nach wie vor nicht als Volksgruppe verfolgt und haben deshalb nicht generell Anspruch auf politisches Asyl in Deutschland. Wie das Gericht am Mittwoch in Münster mitteilte, entschied der achte Senat am Dienstag, an dieser Einschätzung habe sich auch nach Eintreten der Rechtskraft des in der Türkei verhängten Todesurteils gegen den Führer der kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Abdullah Öcalan, "nichts Entscheidungserhebliches geändert".

Kurden werden nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in der Türkei nach wie vor nicht als Volksgruppe verfolgt und haben deshalb nicht generell Anspruch auf politisches Asyl in Deutschland. Wie das Gericht am Mittwoch in Münster mitteilte, entschied der achte Senat am Dienstag, an dieser Einschätzung habe sich auch nach Eintreten der Rechtskraft des in der Türkei verhängten Todesurteils gegen den Führer der kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Abdullah Öcalan, "nichts Entscheidungserhebliches geändert". Die türkischen Sicherheitskräfte interessierten sich "in asylrelevanter Weise" nur für Kurden, die als Unterstützer der PKK oder sonstiger separatistischer Aktivität verdächtigt würden, erklärte das Gericht. Abgelehnte Asylbewerber, auf die das nicht zutreffe, seien bei Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet. Ein Verfolgungsrisiko bestehe allerdings, wenn ein Kurde sich exilpolitisch bestätigt habe, erklärte das OVG.

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