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Politik: Anreize für Erhalt des Familienbetriebs

Details des neuen Gesetzes: Geld und Immobilien werden grundsätzlich gleichgestellt

Von Antje Sirleschtov

Berlin - Das Grundprinzip des geplanten neuen Erbschaftsteuerrechtes beruht auf der Gleichbehandlung aller Vermögenswerte (Geld und Immobilien), aber der Privilegierung einzelner Erben aus gesamtgesellschaftlichem Interesse. Diese Privilegierung wird es sowohl beim Erben von Unternehmen als auch von Privatvermögen – insbesondere von Immobilien – geben.

Um mit Letzterem zu beginnen: Wer mit dem Eigentümer eines Schlosses – egal wie teuer und egal wie groß – verheiratet ist, kann Selbiges nach der Donnerstagabend gefundenen Regelung im Todesfall erben – ohne einen einzigen Cent Erbschaftsteuer zu zahlen.
Anders als bei verheirateten Erben müssen schon die Kinder des Erblassers jedoch mit einer Versteuerung bei Immobilien rechnen. Allerdings nur, wenn sie nicht mindestens 10 Jahre nach dessen Tod in der Immobilie wohnen und diese kleiner als 200 Quadratmeter ist. Für Kinder gilt darüber hinaus, dass bei mehr als 200 Quadratmeter großen Immobilien jeder weitere Quadratmeter anteilig versteuert werden muss. Zuzüglich kann jeder Ehegatte einen persönlichen Freibetrag von 500 000 Euro geltend machen, für Kinder sind es 400 000 Euro. Eingetragene Lebenspartner bekommen ebenfalls einen Freibetrag von 500000 Euro. Die Freibeträge für die – sogenannte – Kernfamilie wurden damit im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung noch einmal drastisch angehoben. Auf Geschwister, Neffen, Nichten oder Freunde kommen hingegen stärkere Belastungen zu.

Erben von Unternehmen müssen sich im vorhinein – und zwar unwiderruflich – für eine Erbschaftsteuer-Variante entscheiden. Nur dann können sie Erbschaftsteuer sparen. Bei Variante Eins erhalten die Erben den Betrieb über zehn Jahre bei konstanter Lohnsumme, was nach zehn Jahren 1000 Prozent der Lohnsumme im Erbjahr entspricht. Gelingt das, können die Erben ohne einen Cent Erbschaftssteuer den Betrieb übernehmen. Bei Variante Zwei führen die Erben die Firma sieben Jahre fort und zahlen anschließend 15 Prozent Steuern auf das Betriebsvermögen. Allerdings gilt auch hier: Die Lohnsumme darf über sieben Jahre gerechnet nicht unter 650 Prozent der Lohnsumme im Ausgangsjahr fallen. Entscheidend für die Lohnsummenberechnung ist der Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall. Angewendet wird sie nur für Familienbetriebe mit mehr als zehn Beschäftigten.

Wird der Betrieb vor Ablauf der Frist aufgegeben oder fällt die Lohnsumme unter den Betrag, wird die Steuer anteilig fällig, es gilt also ein „Abschmelzmodell“. Beispiel: Gibt der Erbe den Betrieb schon nach einem Jahr auf statt nach zehn Jahren, gilt die Steuerbefreiung nur für ein Zehntel des jeweiligen Betriebsvermögens.

In Deutschland werden pro Jahr Werte im Umfang von rund 130 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Wegen hoher Freibeträge wird aber nur gut ein Zehntel besteuert. Die Einnahmen betragen 2008 vermutlich mehr als 4,5 Milliarden Euro und fließen komplett an die 16 Bundesländer. Das Aufkommen wird nach Schätzung des Bundesfinanzministeriums auch in den kommenden Jahren zwischen vier und fünf Milliarden Euro pendeln. Davon werden Firmenerben etwa wie bisher 450 bis 500 Millionen Euro aufbringen, der Rest entspringt privaten Erbfällen.

Im europäischen Vergleich werden Erben damit in Deutschland vergleichsweise zaghaft besteuert. In Frankreich oder den Niederlanden etwa wird das Doppelte oder Dreifache an Steuer fällig wird, ebenso in vielen US-Staaten. Österreich hingegen hat die Erbschaftsteuer jüngst abgeschafft. mit dpa

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