zum Hauptinhalt

Politik: Auflagen für nachträgliches Wegsperren

Karlsruhe - Straftäter, die während der Haft eine Therapie abbrechen, können nicht allein aufgrund dieser Tatsache in Sicherungsverwahrung genommen werden. Auch statistische Rückfallquoten genügen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für ein nachträgliches Wegsperren.

Karlsruhe - Straftäter, die während der Haft eine Therapie abbrechen, können nicht allein aufgrund dieser Tatsache in Sicherungsverwahrung genommen werden. Auch statistische Rückfallquoten genügen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für ein nachträgliches Wegsperren. Der BGH forderte mit dem am Mittwoch verkündeten Urteil eine strenge Einzelfallprüfung, bevor ein Straftäter nach Verbüßen seiner Haftzeit in Sicherungsverwahrung genommen werden kann. Es ist die erste höchstrichterliche Entscheidung nach Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Juni 2004.

Der Vorsitzende Richter Bernhard Wahl sagte zur Begründung des Urteils: „Die Sicherungsverwahrung ist ein sehr schwerer Eingriff.“ Das gelte erst recht dann, wenn einem Angeklagten im Urteil keine Sicherungsverwahrung angedroht wurde, sondern diese erst nachträglich nach Verbüßen der Freiheitsstrafe angeordnet wird. Der Gesetzgeber habe diese Möglichkeit geschaffen, um die Allgemeinheit vor Straftätern zu schützen, von denen sich in der Haft herausstelle, dass sie höchst gefährlich sind. Solch ein Eingriff sei nur verhältnismäßig, wenn alle Umstände der Tat, die Entwicklung des Täters in der Haft und eine genaue Gefahrenprognose in die Abwägung einbezogen würden. Die Verweigerung einer Therapie könne die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens der Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Als alleiniger Grund für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung genüge die Weigerung nicht.

Im konkreten Fall wurde die vom Landgericht Bayreuth verhängte Sicherungsverwahrung für einen 43-jährigen pädophilen Sexualstraftäter aufgehoben. Eine andere Strafkammer des Bayreuther Gerichts muss nach den Maßstäben des BGH erneut über den Fall entscheiden (AZ: 1 StR 37/05).

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false