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Politik: BGH bestätigt Billigkauf von Grundstücken Richter: Erwerb nach Modrow-Gesetz rechtens

Karlsruhe/Dresden - Zehntausende ehemalige DDR-Bürger, die nach dem Sturz des alten Regimes Grundstücke zu den Bedingungen des Modrow-Gesetzes kauften, müssen nicht mit Nachzahlungen rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies am Freitag die Musterklage der Stadt Dresden in letzter Instanz ab, die die alten Verträge im Nachhinein wegen der niedrigen Preise für sittenwidrig erklären lassen wollte.

Karlsruhe/Dresden - Zehntausende ehemalige DDR-Bürger, die nach dem Sturz des alten Regimes Grundstücke zu den Bedingungen des Modrow-Gesetzes kauften, müssen nicht mit Nachzahlungen rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies am Freitag die Musterklage der Stadt Dresden in letzter Instanz ab, die die alten Verträge im Nachhinein wegen der niedrigen Preise für sittenwidrig erklären lassen wollte.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar in Dresden im Jahr 1984 ein Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück erworben und ein Eigenheim gebaut. Als 1990 das so genannte Modrow-Gesetz Privatpersonen den Kauf der Grundstücke zu geringen Preisen ermöglichte, stellte das Ehepaar, wie Hunderttausende DDR-Bürger, einen Kaufantrag. Über den wurde jedoch jahrelang nicht entschieden, unter anderem weil ein Restitutionsanspruch geklärt werden musste. Erst 1996 machte Dresden dem Ehepaar ein Kaufangebot, und zwar zu Modrow-Preisen, im konkreten Fall waren das 4250 Mark. Der Verkehrswert des Grundstücks lag dagegen bei 125 000 Mark. Allerdings verpflichtete sich das Ehepaar im Falle eines Verkaufs innerhalb von 20 Jahren, den Mehrerlös gestaffelt an die Stadt abzuführen.

Es war Praxis in den neuen Bundesländern, bei Altanträgen nach dem Modrow-Gesetz an den damals festgelegten Preisen festzuhalten, wenn sich der Verkauf verzögert hatte. Grund war, dass viele Bürger bereits Grundstücke zu den Bedingungen des Modrow-Gesetzes erhalten hatten und nun eine Gleichbehandlung erfolgen sollte. Außerdem verfügten die Antragsteller bereits über ein Nutzungsrecht, so dass ein Verkauf an Dritte kaum möglich war.

Im Jahr 2001 focht die Stadt Dresden ihren eigenen Verkauf an und begann eine Musterklage gegen das Ehepaar. Der Kaufpreis sei viel zu niedrig und deshalb sittenwidrig gewesen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden wiesen die Klage ab. Nun blieb auch die Revision ohne Erfolg. Der BGH stellte auf die besondere Situation im Osten ab. Bei den Altanträgen an dem ursprünglichen Preis festzuhalten, um so eine Gleichbehandlung herzustellen, sei eine legitime öffentliche Aufgabe, so der BGH. (AZ: V ZR 339/03)

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