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Leuchtraketen und Feuerwerkskörper werden von Hooligans schon lange gezündet. Doch manche geben sich damit nicht zufrieden. Nun soll die Dauerrandale stärker bekämpft werden.

© dpa

BGH-Urteil: Härtere Strafen für Hooligans

Dieses Urteil hat bundesweit Bedeutung: die Dresdner „Hooligans Elbflorenz“ wurden als kriminelle Vereinigung eingestuft. Dieses Schicksal droht nun auch anderen Gewalttätern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals Hooligans als kriminelle Vereinigung eingestuft. Es handelt sich um die Dresdner „Hooligans Elbflorenz“, die nach Fußballspielen von Dynamo Dresden regelmäßig blutige Auseinandersetzungen mit gegnerischen Gruppen ausfochten. „Die Begehung gefährlicher Körperverletzungen“ bewertete der BGH als Zweck der Organisation. Da es einen festen Gruppenwillen, regelmäßige Treffen und Rädelsführer gab, sei der Tatbestand der kriminellen Vereinigung erfüllt, so der BGH. Unter dem Druck der Strafverfolgung hatte sich die Gruppierung allerdings schon 2009 aufgelöst.

Das Urteil hat aber bundesweit Bedeutung, weil nun wohl auch andere Hooligan-Gruppen als kriminelle Vereinigung eingestuft und verfolgt werden können. Verabredung zu gewalttätigen Schlägereien gehören auch bei anderen Hooligans zu den Organisationsriten. Im Fokus der Öffentlichkeit standen Hooligans zuletzt Ende Oktober 2014. Bei einer gewalttätigen Demonstration gegen Salafisten wurden in Köln von rund 3000 Randalierern Einsatzwagen der Polizei umgeworfen und 44 Beamte verletzt.

Bei einer kriminellen Vereinigung fallen die Strafen für die Mitglieder, erst recht für die Anführer, wesentlich höher aus als etwa bei einer Bande. Außerdem ist nicht nur die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (Paragraf 129 Strafgesetzbuch), sondern auch deren Unterstützung strafbar. Allein auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung stehen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Im jetzt vom BGH entschiedenen Fall ging es um fünf Angeklagte, denen neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung schwerer Landfriedensbruch und Körperverletzung vorgeworfen wurde. Das Landgericht hatte die Männer, Mitglieder der „Hooligans Elbflorenz“, 2013 wegen organisierter Schlägereien mit anderen Hooligans und einem Überfall auf Dönerläden in Dresden 2008 zu Haftstrafen und in einem Fall zu einer Geldstrafe verurteilt.

Vergleich mit Boxkämpfen nicht zulässig

Nach einem Mammutprozess von 92 Verhandlungstagen beurteilte das Landgericht die Gruppierung als kriminelle Vereinigung, die sich organisiert habe, um Straftaten zu begehen. Diese Einstufung wurde jetzt vom Staatsschutzsenat des BGH bestätigt. Auch im Übrigen hatte das Urteil des Landgerichts Dresden überwiegend – wenn auch nicht in allen Punkten – Bestand.

Dass sich die gegnerischen Hooligan-Gruppen freiwillig verabreden, ändert laut BGH an der Strafbarkeit nichts. Denn die Gruppen-Prügeleien, bei denen es keinen Schiedsrichter gibt und die erst bei Flucht oder erkennbarer Niederlage einer Seite beendet werden, seien sittenwidrig. Es gebe keine Rechtfertigung, die die schweren Körperverletzungen straffrei machen würde. Den Vergleich mit Boxkämpfen ließen die höchsten Strafrichter nicht gelten. Diese von Einzelnen ausgetragenen Kämpfe seien gesellschaftlich anerkannt und nicht sittenwidrig.

Die schweren Ausschreitungen gegen Döner-Imbissstuben in Dresden nach dem EM-Halbfinale Türkei–Deutschland 2008 rechneten die Strafrichter des BGH aber nicht der kriminellen Vereinigung zu. Hier seien nur diejenigen zu verurteilen, die einen Tatbeitrag leisteten. Deshalb wurde das Urteil zur neuen Strafzumessung teilweise aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.

In diesem Punkt gingen die Strafrichter des BGH sogar weiter als das Landgericht Dresden. Die Dresdner Richter hatten eine Sittenwidrigkeit der schlachtenmäßig ausgetragenen Schlägereien nur dann gesehen, wenn eine hohe Zahl teilnehme und sie auf hartem Asphaltboden ausgetragen würden. Denn dann sei die Gefährlichkeit besonders hoch. Diese Einschränkungen billigte der BGH nicht. Vielmehr sei bei diesen Schlägereien generell von der Sittenwidrigkeit auszugehen.

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