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BKA-Gesetz: Hoffen auf das Verfassungsgericht

Bund und Länder sind sich im Vermittlungsausschuss über die neuen Befugnisse für das Bundeskriminalamt einig. Doch Journalisten und Anwälte wehren sich.

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat sein Ziel erreicht. Das umstrittene Gesetz zur Terrorbekämpfung durch das Bundeskriminalamt (BKA) ist noch vor Weihnachten unter Dach und Fach. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am Mittwoch darauf geeinigt, an einigen Punkten nachzubessern. Auch in Eilfällen, heißt es jetzt, muss über die Online-Razzia ein Richter befinden statt des BKA selbst. Ferner sollen die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern trennschärfer gefasst werden. Grüne, Linke und FDP werden am Freitag im Bundestag gegen das Gesetz stimmen, doch ist die Mehrheit der großen Koalition auch im Bundesrat gesichert. Die Hoffnungen von Kritikern der weitreichenden BKA-Befugnisse ruhen jetzt auf dem Verfassungsgericht. Beschwerden sind angekündigt, darunter von den Grünen und eine des früheren FDP-Innenministers Gerhart Baum.

Das neue BKA-Gesetz ruft nicht nur Oppositionspolitiker auf den Plan, sondern auch Berufsverbände. Anwälte, Ärzte und Journalisten wollen vor verdeckten Ermittlungen des BKA absolut geschützt werden, wie es auch Geistlichen, Strafverteidigern oder den Abgeordneten selbst zugestanden wird. Sie fürchten um das Vertrauensverhältnis zu Patienten, Mandanten oder Informanten. Chefredakteure klagten dem „Spiegel“, die Pressefreiheit sei in Gefahr.

Dem Entwurf zufolge soll das BKA auch gegenüber diesen Berufen zumindest zurückhaltend sein. Heimliche Ausforschung soll unterbleiben oder beschränkt werden, wenn dies „unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben“ geboten sei. Kritiker der Regelung, allen voran der Bielefelder Staatsrechtler Christoph Gusy, der das Gesetz für das Parlament zu begutachten hatte, halten das für ungenügend. „Eine derart allgemeine Abwägungsklausel wird dem Schutz der Presse in keiner Weise gerecht“, hatte er in seinem Gutachten festgehalten und vor allem auf das Karlsruher Urteil zur Durchsuchung von Redaktionsräumen der Zeitschrift „Cicero“ verwiesen.

Dennoch, die Regelung ist so neu nicht, sondern steht fast wortgleich im Zollfahndungsgesetz. Nennenswerten Protest dagegen gab es nicht. Dass Journalisten und Anwälte weniger schutzwürdig sind, ist auch mit dem Paragrafen 160a in der Strafprozessordnung festgeschrieben worden, der zu Jahresanfang in Kraft getreten war. Dies ist die erste Generalregelung zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern und beendete eine verworrene Rechtslage. Einig war man sich bis dahin nur, dass jedenfalls Gespräche zwischen Beschuldigten und ihren Verteidigern nicht abgehört werden dürften.

Wie das Verfassungsgericht mit dem BKA-Gesetz umgehen wird, ist offen. Dass es Journalisten und Rechtsanwälte stärkt, ist eher unwahrscheinlich. Kürzlich hat das Gericht im Eilrechtsstreit um die Vorratsdatenspeicherung entschieden, den 160a zumindest vorläufig in Kraft zu lassen, weil „die Aufklärung gewichtiger Straftaten nicht möglich“ wäre, wenn Geheimnisträger generell von Überwachung verschont blieben.

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