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Buback-Ermordung

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Buback-Attentat: Das Schweigen der Täter

Mit der Beugehaft sollten sie zum Reden gebracht werden. Doch der Bundesgerichtshof gesteht den ehemaligen RAF-Terroristen Mohnhaupt, Klar und Folkerts Aussageverweigerungsrecht zu. Sie müssen keine Angaben zum noch immer nicht restlos aufgeklärten Mordfall Buback machen.

Die drei früheren RAF-Terroristen Brigitte Mohnhaupt, Christian Klar und Knut Folkerts müssen nicht in Beugehaft. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass alle drei weiterhin ein Aussageverweigerungsrecht haben und keine Angaben zum Mord an Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seinen beiden Begleitern machen müssen. Wie es in der am Freitag bekanntgegebenen Entscheidung heißt, sei es denkbar, dass sich Mohnhaupt, Klar und Folkerts durch eine Aussage zu bisher unaufgeklärten Taten der RAF belasten würden.

Klar, Mohnhaupt und Folkerts sollten mit der auf maximal sechs Monate begrenzten Beugehaft gezwungen werden, Aussagen zu den Morden im April 1977 zu machen, denen der damalige Generalbundesanwalt Buback, sein Fahrer Wolfgang Göbel und der Leiter der Fahrbereitschaft der Bundesanwaltschaft Georg Wurster zum Opfer fielen. Die Bundesanwaltschaft Karlsruhe hatte vor einem Jahr neue Ermittlungen eingeleitet, nachdem Zweifel aufgekommen waren, ob Stefan Wisniewski statt Knut Folkerts an den Karlsruher Morden beteiligt war. Wisniewski, der wegen der Schleyer-Morde eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßte, wurde von dem RAF-Aussteiger Peter-Jürgen Boock belastet. Folkerts gab inzwischen an, er sei während des Attentats auf Buback nicht in Karlsruhe gewesen.

Die Bundesanwaltschaft vernahm Mohnhaupt, Klar, Folkerts und Günter Sonnenberg als Zeugen. Da sie damals der Kommandoebene der RAF angehörten, waren sie nach Überzeugung der Bundesanwaltschaft an allen Tatplanungen beteiligt. Die Befragten beriefen sich jedoch auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Diese Vorschrift besagt, dass niemand als Zeuge aussagen muss, wenn er sich dadurch der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. Generalbundesanwältin Monika Harms beantragte Erzwingungshaft, die der Ermittlungsrichter im Dezember 2007 in drei Fällen genehmigte. Nur bei Sonnenberg wurde aus gesundheitlichen Gründen eine Haft abgelehnt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde von Mohnhaupt, Klar und Folkerts hatte jetzt vor dem 3. Strafsenat des BGH – dem Staatsschutzsenat – Erfolg. Die Entscheidung des Ermittlungsrichters wurde aufgehoben und der Antrag der Bundesanwaltschaft rechtskräftig abgelehnt. Die BGH-Entscheidung hatte sich über Monate hingezogen. Offenbar war der Beratungsbedarf der Bundesrichter sehr groß.

In der Rechtswissenschaft war bisher umstritten, ob rechtskräftig verurteilte Straftäter zu einer Zeugenaussage aus dem Tatkomplex gezwungen werden können. Zwar kann eine Anklage nur einmal gegen einen Beschuldigten erhoben werden. Mohnhaupt, Klar und Folkerts sind wegen der Buback-Morde rechtskräftig verurteilt; die Bundesanwaltschaft schloss deshalb, dass den Ex-Terroristen kein Aussageverweigerungsrecht mehr zusteht.

Der BGH entschied hingegen, dass die Buback-Attentate „Teil einer eng zusammenhängen Anschlagserie“ 1977 gewesen seien. Als Mitglieder des harten Kerns seien die drei in alle Planungen eingebunden gewesen. So gebe es in den alten Urteilen Hinweise, dass Folkerts den Mord an dem Bankier Jürgen Ponto mit vorbereitete. Möglicherweise sei Brigitte Mohnhaupt am Überfall auf einen Waffenhändler im Juli 1977 beteiligt gewesen, bei dem es zum Mordversuch kam. Dies konnte nie aufgeklärt werden.

Der Staatsschutzsenat des BGH erklärte es deshalb für „denkbar“, dass aus Angaben der drei über Planung und Tatbegehung der Morde an Buback und seinen Begleitern Rückschlüsse gezogen werden könnten, die Veranlassung für neue Ermittlungsverfahren würden. Deshalb hätten Mohnhaupt, Klar und Folkerts mit Recht ihr Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht. Der schriftliche Beschluss lag am Freitag noch nicht vor, die Bundesrichter teilten die wesentlichen Eckpunkte ihrer Entscheidung zunächst nur in einer Pressemitteilung mit.

Beugehaft ist ein Zwangsmittel, um Zeugen zur Aussage zu zwingen. Sie kann nur einmal in derselben Sache verhängt werden und ist auf maximal sechs Monate begrenzt. Christian Klar verbüßt zwar noch als einziger seine Haft, aber auch gegen ihn hätte Beugehaft verhängt werden können. Sie hätte seine Haftzeit dann noch einmal verlängert.

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