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Bundessozialgericht: Hartz IV: Ohne Folgeantrag muss Jobcenter nicht zahlen

Hartz-IV-Empfänger müssen einen Folgeantrag stellen, wenn der bisherige Bewilligungszeitraum ausläuft. Ohne Antrag müssen die Jobcenter nicht weiter zahlen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

Damit bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) das Jobcenter in Herne, das eine Familie für knapp einen Monat ohne Geld ließ. Es hatte zunächst Hartz-IV-Leistungen bis Ende August 2008 bewilligt und rechtzeitig vorher aufgefordert, einen Fortzahlungsantrag einzureichen. Das tat die Familie allerdings erst am 26. September.

Für den Zeitraum vom 1. bis 25. September 2008 besteht daher kein Anspruch auf Leistungen, urteilte das BSG. Das Gesetz setze einen Antrag voraus, unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder einen Folgeantrag handele. Dabei sei der Gesetzgeber bewusst von den Regelungen der Sozialhilfe und auch der früheren Arbeitslosenhilfe abgewichen und habe Bewilligungsabschnitte von in der Regel sechs Monaten festgesetzt. Grund sei, dass die Jobcenter flexibel auf die "sich dauernd ändernde Verhältnisse" reagieren sollen.

Nach einem weiteren Urteil sind allerdings Ausnahmen möglich, wenn Arbeitslose etwa wegen früherer Bewilligungen davon ausgehen konnten, dass das Geld auch ohne neuen Antrag weiter fließt und das Jobcenter den Folgeantrag dann nicht deutlich und unter Hinweis auf die sonst drohende Geldsperre angefordert hat. (AFP)

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