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Bundessozialgericht: Kein zusätzliches Kleidergeld für Hartz-IV-Kinder

Schnelles Wachstum von Kindern ist kein Hartz-IV-Härtefall. Das Bundessozialgericht entschied gegen eine Familie, die sich durch hohe Bekleidungskosten belastet sah.

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld für ihre Kinder. Sie bekommen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts keine Sonderzahlung vom Amt, wenn ihre Kinder aus der Kleidung schnell herauswachsen und alte Sachen nicht mehr passen.

Bei Kindern sei es nun mal notwendig, die Garderobe in kurzen Abständen zu ersetzen. Das gehöre zum regelmäßigen Bedarf - auch in Wachstumsphasen und bei erhöhtem Verschleiß, urteilten die höchsten deutschen Sozialrichter am Dienstag in Kassel. Der von den Klägern geltend gemachte Bedarf für neue Anziehsachen falle bei allen Kleinkindern regelmäßig an und sei deshalb kein Härtefall.

Eine Familie aus Oer-Erkenschwick in Nordrhein-Westfalen hatte im Sommer 2006 für ihre damals drei und vier Jahre alten Sprösslinge 448 Euro Sonderzuschuss verlangt. Ein solcher Bedarf falle jedoch nicht einmalig sondern fortlaufend an, befanden die Richter des 14. Senats. Die Bekleidungskosten für schnell wachsende Kinder seien bereits mit der Regelleistung abgedeckt. Auch ein Sonderbedarf für eine Erstausstattung ist laut BSG nicht gegeben.

Es war einer der ersten Hartz-IV-Fälle in Kassel seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar. Die Karlsruher Richter hatten in einem anderen Verfahren geurteilt, dass die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder und Erwachsene neu berechnet werden müssen. Für die Neuberechnung wurde eine Frist bis Jahresende gesetzt. Bis dahin sind die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend. Derzeit bekommen unter Sechsjährige 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen.

Die Kläger hatten bei der Revision in Kassel die Auffassung vertreten, dass Mehrkosten für Kinderkleidung im Hartz-IV-Regelsatz nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Familie, die seit Februar 2005 Arbeitslosengeld II bekommt, wollte den einmaligen Zuschuss für die Garderobe von zwei ihrer drei Kinder. Dem drei Jahre alten Mädchen passte im Sommer 2006 plötzlich nicht mehr die Größe 98, sie benötigte 110. Der vierjährige Junge brauchte Größe 116, hatte aber nur Klamotten in 104 im Schrank.

In den Vorinstanzen hatte das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage ebenso abgewiesen wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Dieses hatte seine Ablehnung damit begründet, dass sämtliche Kleiderkäufe aus den Regelleistungen zu finanzieren seien. Dass Kinder im Wachstum regelmäßig auf größere Kleidung angewiesen sind, sei ein vom Gesetzgeber bereits berücksichtigter Umstand. Diese Sichtweise stützte nun das oberste deutsche Sozialgericht. (dpa)

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