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Bundessozialgericht: Mehr Sozialhilfe im Notfall

Wenn Bezieher von Hartz IV oder Sozialhilfe zusätzliche Sonderausgaben haben, die "aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend zu decken" sind, so muss die Sozialhilfe für den zusätzlichen Bedarf aufkommen.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Das gilt etwa bei Krankheiten oder anderen Notlagen, nicht aber für Schulbücher und anderen Bedarf, der eigentlich von den Regelsätzen gedeckt werden soll. (Az.: B 14 AS 13/10 R und 47/09 R) Im Fall eines Aids-Kranken verpflichtete das BSG die Sozialhilfe in Berlin, für krankheitsbedingte Mehrkosten aufzukommen. Der Mann litt unter starkem Durchfall und musste mehrmals täglich die Wäsche und mehrmals wöchentlich die Bettwäsche wechseln. Die zusätzlichen Kosten gab er mit monatlich 20 Euro an.

Anders entschied das BSG in einem weiteren Fall. Ein Gymnasiast musste im Schuljahr 2005/2006 Schulbücher und Lektüre im Wert von 198 Euro kaufen. Vom Land Rheinland-Pfalz bekam er hierfür einen „Lernmittelgutschein“ über 59 Euro. Den Rest wollte er als Hartz-IV-Leistung oder Sozialhilfe erstattet haben. Wie das BSG betonte, waren damals den Jobcentern und Arbeitsagenturen die Hände gebunden; die Zusatzleistung von 100 Euro zum Schuljahresbeginn wurde erst 2009 eingeführt. Doch auch die Sozialhilfe muss hier nicht einspringen, wie das BSG urteilte. Schulbücher seien nicht ein atypischer, sondern ein regelmäßiger Bedarf. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar festgestellt, dass dieser verfassungswidrig nicht in die Regelleistung für Kinder einbezogen wurde. Gleichzeitig habe es aber festgestellt, dass dies für die Zeit vor der Karlsruher Urteilsverkündung am 9. Februar hinzunehmen sei. AFP

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