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Bundestags-Beschluss: Sicherheitsverwahrung jetzt auch für Jugendliche

Gegen jugendliche Straftäter, die wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurden, kann künftig eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Voraussetzung: Die Tat hat beim Opfer zu "schweren seelischen oder körperlichen Schädigungen" geführt.

Bisher ist die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht nicht zulässig. Sie soll nun etwa bei Mord oder Vergewaltigung sowie "Raub-oder Erpressungstaten mit Todesfolge" auch bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht nachträglich angeordnet werden können. Voraussetzung ist, dass "mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Betroffenen künftige Straftaten entsprechender Art zu erwarten" sind. Die Fortdauer der Unterbringung soll regelmäßig nach einem Jahr überprüft werden.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte in der Debatte, auch wenn die Sicherungsverwahrung für die Betroffenen einen "schwerwiegenden Freiheitseingriff" bedeute, müsse die Allgemeinheit "wirksam vor schwersten Straftäter" geschützt werden. Bei wenigen jugendlichen Straftätern brauche man daher die Möglichkeit Sicherungsverwahrung als "ultima ratio".

Dabei habe man jedoch "die Hürden ausgesprochen hoch gesetzt" und "die Überprüfung enger geregelt als bei der normalen Sicherungsverwahrung", fügte die Ressortchefin hinzu. So müsse es sich bei der Tat "um ein Gewaltverbrechen gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung oder körperliche Unversehrtheit gehandelt haben", womit beispielsweise Vermögensdelikte ausschieden. Auch sei die Sicherungsverwahrung "nur möglich, wenn diese Taten zu einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung bei dem Opfer geführt haben". Ferner müsse es eine gutachterlich belegte Prognose geben, dass der Täter nach einer Entlassung wieder solche Straftaten begehen wird. (sba/ddp) 

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