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Aussondiert: Nachdem Christian Lindner die Jamaika-Sondierungen für gescheitert erklärt hat, bleiben wohl nur Neuwahlen oder ein Minderheitenregierung.

© Bernd von Jutrczenka/dpa

Scheitern der Jamaika-Sondierungen: "Der Bundestag braucht ein Selbstauflösungsrecht"

Der Verfassungsrechtler Christian Pestalozza erklärt im Interview den schwierigen Weg zu Neuwahlen und die möglichen Alternativen.

Herr Pestalozza, die Sondierungsgespräche für eine Jamaika-Koalition sind gescheitert und die Chance, dass es zur Neuauflage einer großen Koalition kommt, erscheinen auch eher gering. Welche Möglichkeiten sieht das Grundgesetz jetzt vor, damit Deutschland schnell wieder eine voll handlungsfähige Regierung bekommt?

Zunächst mal kann die geschäftsführende Regierung weiter im Amt bleiben, für die Geschäftsführung gibt es keine Befristung in der Verfassung. Sie ist bis zur Wahl der Nachfolgeregierung im Amt. Das ist auch so lange sinnvoll, wie noch auszuloten ist, ob sich nicht doch noch eine tragfähige Koalition bilden kann.

Aber die Vertrauensfrage kann die geschäftsführende Bundeskanzlerin Angela Merkel nicht stellen, um Neuwahlen herbeizuführen?

Nein, weil sie nicht vom neuen Bundestag gewählt worden ist. Der hat der „alten“ Kanzlerin nie das Vertrauen gegeben, weil er sie nicht gewählt hat. Daher kann er ihr es auch nicht entziehen. Die Vertrauensfrage kann nur ein vom derzeitigen Bundestag gewählter Kanzler stellen.

Also bleibt uns als Weg zur Neuwahl nur das dreimalige Scheitern der Kanzlerwahl im Parlament?

Der Bundespräsident hat zunächst das Vorschlagsrecht, das heißt der Bundestag könnte den ersten Wahlgang gar nicht ohne einen Namensvorschlag des Bundespräsidenten durchführen. Der Bundespräsident hütet sich aber zurecht, jetzt, wo der Abbruch noch ganz frisch ist, einen Personalvorschlag zu machen. Es gibt für ihn diesbezüglich auch keine Frist, weder für die Wahl noch für den Vorschlag.

Gibt es theoretisch die Möglichkeit, dass sich keiner zur Wahl stellt, weil niemand mit dem Stigma des dreimaligen Scheiterns in den dann anstehenden Neuwahlkampf gehen will?

Theoretisch ist das denkbar, in der Praxis aber eher fernliegend, weil der Bundespräsident irgendwann jemanden vorschlagen wird. Zu einem ersten Wahlgang wird es also in jedem Falle kommen. Und wenn sich dann die Mehrheit Neuwahlen will, wird sie den Kandidaten eben durchfallen lassen. Die weiteren Wahlgänge liegen dann allein in der Hand des Bundestages. Auch da ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich niemand bereit erklärt zu kandidieren und sei es auch nur um die vorgeschriebene Form der drei Wahlgänge zu wahren. Es ist auch kein Nachteil für die dann anstehenden Neuwahlen, weil doch jeder der Beteiligten und auch der Wähler weiß, dass es darum geht die Formalien genau dafür zu erfüllen. Das muss man den Wählern nur erläutern.

Innerhalb dieser Wahlgänge könnte der Kandidat aber auch zum Kanzler einer Minderheitsregierung gewählt werden?

Im ersten und zweiten Wahlgang bräuchte er dafür die absolute Mehrheit. Dann wäre der Bundespräsident zur Ernennung verpflichtet. Im dritten Wahlgang reichte eine einfache Mehrheit der Stimmen, wobei es dann im Ermessen des Bundespräsidenten liegt, den Kandidaten zum Kanzler zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Ergeben sich für die Arbeit des Bundestages verfassungsrechtliche Probleme, wenn die jetzige Regierung noch länger geschäftsführend im Amt bleibt?

Rein rechtlich ist das Parlament in seiner Arbeit überhaupt nicht eingeschränkt, weil es über ein eigenes Initiativrecht verfügt. Jede Fraktion kann Gesetzesvorschläge einbringen. In der Praxis verlassen sich aber gerade die Regierungsfraktionen bei der Erarbeitung von Gesetzesvorschlägen auf die fachliche Expertise aus den Ministerien.

Brauchen wir ein Selbstauflösungsrecht des Bundestags im Grundgesetz?

Ich fände es praktisch, alle Landesverfassungen in Deutschland haben das, ohne dass die Selbstauflösung an irgendwelche anderen Voraussetzungen gebunden ist. Teilweise kann sie mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, in Hessen und HH braucht es noch nicht mal eine qualifizierte Mehrheit. Ich halte das für vernünftig, weil es einfach umsetzbar ist und keine gekünstelten Vertrauensfragen gestellt werden müssen oder ähnliches. Dass Grundgesetz sieht das nicht vor, weil man in der Weimarer Republik damit schlechte Erfahrungen gemacht hat und man sicherstellen wollte, dass die Legislaturperioden wirklich vier Jahre dauern.

Ließe sich daraus auch eine rechtliche Pflicht zur Bildung einer Koalition herleiten? Haben die Jamaika-Parteien durch das Scheitern der Verhandlungen ihre verfassungsrechtlichen Pflichten verletzt?

Nein, eine Rechtspflicht ergibt sich daraus nicht, aber eine erhöhte politische Verantwortung, konstruktiv nach tragfähigen Kompromissen zu suchen schon.

Christian Pestalozza lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Freien Universität in Berlin.

Von Til Knipper

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