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Politik: Der Gesetzentwurf zur Zwangsarbeiter-Entschädigung (Auszüge)

(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammen geschlossenen Unternehmen, der Bund und die Länder.(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: 1.

(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammen geschlossenen Unternehmen, der Bund und die Länder.

(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: 1. Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund zur Verfügung stellt. Die Länder beteiligen sich mit einem Drittel an dem Beitrag des Bundes.

Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Mittel der Stiftung werden den Partnerorganisationen zugewiesen. Sie dienen der Gewährung von Einmalleistungen an die Leistungsberechtigten sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und Sachkosten. Leistungsberechtigte der Kategorie A) und C) können bis zu 15 000 DM und Leistungsberechtigte der Kategorie B) bis zu 5000 DM erhalten.

Leistungsberechtigte

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer 1. in einem Konzentrationslager im Sinne von 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte oder einem Getto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde (Kategorie A)

2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 deportiert wurde, dort zur Arbeit gezwungen wurde und unter anderen Bedingungen als Kategorie A) inhaftiert war (Kategorie B)

3. im Zuge rassischer Verfolgung unter Beteiligung deutscher Unternehmen Vermögensschäden im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze erlitten hat.

(2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung.

Berücksichtigung anderer Leistungen

(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zu Gute kommen und dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen..

(2) Bereits unmittelbar oder über Dritte erhaltene Wiedergutmachungsleistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand sollen angemessen berücksichtigt werden. Vergleichbare Leistungen von Unternehmen, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden angerechnet.

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