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Dokumentation: Das Grundgesetz zum Inlands-Einsatz der Bundeswehr

Der mögliche Einsatz der Streitkräfte innerhalb der Bundesrepublik ist im Grundgesetz geregelt. Die Passagen im Überblick.

In Artikel 35 geht es um Katastrophen und Unglücksfälle, in Artikel 87a um den Verteidigungsfall und um Gefahren für den Bestand der Bundesrepublik oder der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dort steht auch: Einsätze über den Verteidigungsfall hinaus sind nur dann erlaubt, wenn das Grundgesetz sie ausdrücklich zulässt.

Artikel 35 GG: Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe

(2) (...) "Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land ... Kräfte und Einrichtungen ... der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung ... Einheiten ... der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.

Artikel 87a GG: Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen (...).

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung ... Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen."

(mit dpa)

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